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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.192

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Im Rahmen einer detaillierten Einschau in die übermittelten Prüfunterlagen des Amtes für Personalwesen hinsichtlich der Zuerkennung eines
erhöhten Urlaubsanspruches analog den obigen Bestimmungen zeigte,
dass mit Ausnahme eines Bediensteten allen hier aufgezeigten Dienstnehmern ein in diesem Zusammenhang entsprechender Zusatzurlaub
von 32 bzw. 40 Stunden eingeräumt wurde.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung gebührt dem betreffenden Bediensteten anhand des Bescheides des Sozialministeriumservice vom
23.01.2017 ein jährlicher Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Dienststunden
seit seinem Beschäftigungsbeginn im Jänner 2018 im Amt für Soziales.
In diesem Kontext empfahl die Kontrollabteilung dem Amt für Personalwesen zu prüfen, ob dem besagten Mitarbeiter im Amt für Soziales ein
jährlicher erhöhter Urlaubsanspruch gemäß dem I-VBG (ab dem Jahr
2018) zusteht. Gegebenenfalls ist eine rückwirkende Festsetzung in der
elektronischen Zeiterfassung vorzunehmen.
Im Rahmen der Stellungnahme teilte das Amt für Personalwesen mit,
diese Erhöhung des Urlaubsanspruches ehestmöglich vorzunehmen
und rückwirkend festzusetzen.

Kinderzulage
Empfehlung

6.3.3 Sabbatical
........................................................................................................................................................................................
Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung für die Dauer von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf
80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vereinbart werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen
gedauert hat und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Für die Dauer der Rahmenzeit gebührt dem Vertragsbediensteten das
seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage im Ausmaß von 80 v. H.
Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen zur Gänze entsprechend
seines Beschäftigungsausmaßes. Eine Aliquotierung von Nebengebühren, Vergütungen und sonstigen Abgeltungen erfolgt nicht.
Dafür besteht während der Zeit der Freistellung jedoch zur Gänze kein
Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und sonstige Abgeltungen.
Im Rahmen der Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass zwei Bedienstete des Referates Mindestsicherung mit der Stadtgemeinde Innsbruck eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen haben.
Eine von der Kontrollabteilung vorgenommene stichprobenartige Nachberechnung der Bezüge der betreffenden Vertragsbediensteten im Prüfungsjahr 2019 ergab ein geringfügig abweichendes Ergebnis. So stellte
die Kontrollabteilung fest, dass in beiden Fällen die Kinderzulage jeweils
in voller Höhe (zu 100 %) abgerechnet wurde. Zufolge des I-VBG in der
geltenden Fassung gebührt dem Vertragsbediensteten für die Dauer der
Rahmenzeit das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage im Ausmaß von
80 v. H.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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