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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.193

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In diesem Kontext empfahl die Kontrollabteilung dem Referat Besoldung
der MA I, diesen Sachverhalt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Im Anhörungsverfahren informierte das Amt für Personalwesen darüber,
dass die Auszahlung der Kinderzulage mit Januar 2021 entsprechend
den Bestimmungen des I-VBG angepasst werde.

Sonderzahlungen
Empfehlung

6.3.4 Altersteilzeit
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Im Rahmen der Prüfung zeigte sich, dass ein Bediensteter des Amtes
für Soziales im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Beamter) für den Zeitraum von 01.09.2017 bis zum 31.08.2022 eine
Altersteilzeitvereinbarung in Form eines Blockmodells mit der Stadtgemeinde Innsbruck abschloss. Zum Prüfungszeitpunkt, mit 01.09.2020,
trat der betreffende Beamte seine Freistellungsphase an.
Dem betreffenden Beamten, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde,
gebührt gemäß der maßgeblichen Richtlinie (bzw. Altersteilzeitvereinbarung) ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich
gebührenden Monatsentgelt und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt.
Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgeltes und dem Entgeltausgleich die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG), so
ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
Die Stadtgemeinde Innsbruck verpflichtet sich sohin, 50 % des Lohnausfalls auf den Monatsbezug und auch auf die Sonderzahlung – maximal
bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG – vor Antritt der Altersteilzeit, als Lohnausgleich zu bezahlen. Der Monatsbezug ist in diesem Fall als Summe aller fixen Bezugsbestandteile inklusive der Sonderzahlungen zu verstehen. Nebengebühren sind in die Basis des Monatsbezuges nicht einzurechnen.
Eine von der Kontrollabteilung durchgeführte Nachberechnung der von
der Stadtgemeinde Innsbruck ausbezahlten Lohnausgleiche des beamteten Bediensteten für das Prüfungsjahr 2019 ergab keine Beanstandungen.
Indes stellte die die Kontrollabteilung im Zuge der Berechnung fest, dass
die vierteljährlichen Sonderzahlungen, die in der Höhe von 50 v. H. des
Monatsentgeltes gebühren, zu gering bemessen und abgerechnet wurden. Dies war nach Einschätzung der Kontrollabteilung auf einen Berechnungsfehler bei der Leiterzulage zurückzuführen. Eine Rücksprache
mit dem Referat Besoldung der MA I ergab, dass dieses Problem im Zusammenhang mit Referenten in Teilzeit vakant war und zwischenzeitlich
bereinigt wurde (allerdings nur bei den Vertragsbediensteten).
Die Kontrollabteilung empfahl dem Referat Besoldung der MA I, die aufgezeigten Abweichungen bei der Berechnung der Sonderzahlungen, insbesondere bei pragmatisierten Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck (in Altersteilzeit) zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen.

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Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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