Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.194

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In der dazu abgegebenen Stellungnahme teilte das Amt für Personalwesen mit, dass eine Berichtigung rückwirkend stattgefunden habe.
6.4 Parken von Privatfahrzeugen
Sachbezugsversteuerung
Empfehlung

Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass zwei Bediensteten des
Amtes für Soziales die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre privaten Kraftfahrzeuge für dienstliche Zwecke in der Tiefgarage des Gebäudes Ing.Etzel-Straße 5 (Bürgergarten) auf jederzeitigen Widerruf zu parken.
Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass für einen vom Arbeitgeber
während der Arbeitszeit bereit gestellten Parkplatz in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung (gebührenpflichtigen Kurzparkzone) unterliegen, beim Parkplatznutzer entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ein monatlicher Sachbezug anzusetzen ist.
Im Zuge der Prüfungseinschau stellte die Kontrollabteilung fest, dass die
Ansetzung eines dementsprechenden Sachbezuges gemäß der Sachbezugswerteverordnung nur bei einem Bediensteten erfolgte und beim
zweiten unterblieb. Nach Maßgabe des vorliegenden Schriftverkehrs des
Amtes für Personalwesen ist mit Wirkung Juni 2020 eine diesbezügliche
Parkberechtigung für die Tiefgarage Bürgergarten erteilt worden.
Ergänzend wird bemerkt, dass der volle Sachbezugswert auch dann anzusetzen ist, wenn der Dienstnehmer nur gelegentlich parkt, sich mehrere Dienstnehmer einen Parkplatz teilen oder der Dienstnehmer das
Kraftfahrzeug für berufliche Fahrten benötigt. Zudem führt bereits die
Einräumung der Parkberechtigung (Möglichkeit) einen arbeitgebereigenen Parkplatz benützen zu dürfen, zum Vorliegen eines Sachbezuges.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen der MA I, den
obigen Sachverhalt zu prüfen und eine ordnungsgemäße Sachbezugsversteuerung vorzunehmen.
Hierzu teilte das Amt für Personalwesen mit, dass der Empfehlung der
Kontrollabteilung mit Januar 2021 entsprochen werde.
6.5 Nebengebühren
6.5.1 Belastungszulage

Belastungszulage des
Referates Rehabilitation
und Behindertenhilfe
Empfehlung

Mit Verfügung der ehemaligen Bürgermeisterin wird den Bediensteten im
gehobenen Dienst (Verwendungsgruppe B/b) des Referates Rehabilitation und Behindertenhilfe mit 01.08.2017 eine monatliche Belastungszulage zuerkannt. Diese wird im Ausmaß von 60 % jener Belastungszulage
der Mindestsicherung bemessen und beträgt brutto € 89,27 (2020) bei
Vollzeit.
Eine stichprobenartige Einschau in die gewährten Belastungszulagen
des Amtes für Soziales im Prüfjahr 2019 zeigte, dass bei einer Bediensteten des Referates Rehabilitation und Behindertenhilfe nach deren Aufstockung ihres Beschäftigungsausmaßes von Teil- (75 %) auf Vollbeschäftigung (100 %), eine zu geringe Belastungszulage abgerechnet
wurde. So wurde im Haushaltsjahr 2019 für jene Monate in Vollzeit (seit
März 2019) eine monatliche Belastungszulage jedoch in der Höhe des

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Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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