Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf
- S.89
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ring ist, wäre nach Meinung der Kontrollabteilung mit dem Land Tirol über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages zu verhandeln.
In seiner damaligen Stellungnahme hat der Leiter des Amtes für Straßenbetrieb
mitgeteilt, dass er gemeinsam mit dem Amt für Tiefbau (und bei Bedarf mit Unterstützung des Amtes für Präsidialangelegenheiten) mit dem Land Tirol Kontakt aufnehmen werde, um im Verhandlungsweg eine zufriedenstellende Lösung herbeizuführen.
Zur Follow up – Einschau 2012 berichtete das Amt für Straßenbetrieb der MA III,
dass in Bezug auf die Ausarbeitung einer neuen Vereinbarung zur Erhaltung der
Landesstraßen L und B im Stadtgebiet von Innsbruck u.a. auf Weisung des Magistratsdirektors eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden ist, welche aus drei städtischen Mitarbeitern sowie zwei Sachbearbeitern des Amtes der Tiroler Landesregierung besteht. Ziel dieser Arbeitsgruppe war es, bis Sommer 2013 einen Vertragsentwurf auszuarbeiten, der die Übertragung der Straßenerhaltung der Landesstraßen L und B an die Stadt Innsbruck neu regelt.
In der Stellungnahme zur diesjährigen Follow up – Prüfung teilte der Vorstand des
Amtes für Straßenbetrieb mit, dass Grundlagen für einen Vertragsentwurf in der
oben angesprochenen Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurden, die Ausformulierung
des Vertragsentwurfes aus terminlichen Gründen jedoch noch nicht abgeschlossen sei. Die geprüfte Dienststelle nimmt an, dass bis Mitte März 2014 der Vertragsentwurf fertiggestellt sein und nach Freigabe durch die Arbeitsgruppe in weiterer Folge dem dafür zuständigen städtischen Gremium zur politischen Behandlung vorgelegt werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Der Bericht der Kontrollabteilung über die stichprobenartige Prüfung der Mobilen
Überwachungsgruppe (MÜG) der Stadtgemeinde Innsbruck, Zl. KA-01445/2012,
wurde am 14.06.2012 fertig gestellt. Im Rahmen dieser Prüfung hatte die Kontrollabteilung einige Empfehlungen ausgesprochen, deren Realisierung im Zuge des
seinerzeitigen Anhörungsverfahrens entweder zugesichert oder nach Möglichkeit
bereits erledigt worden ist. Die nach Durchführung des damaligen Anhörungsverfahrens und der vergangenen Follow up – Prüfung 2012 noch nicht (gänzlich) realisierten Anregungen der Kontrollabteilung waren Gegenstand der nunmehrigen
Follow up – Einschau 2013:
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Im Zusammenhang mit den Verordnungen der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 01.10.2009, Zl. II-VA-04921e/2009 bzw. Zl. IIVA-04922e/2009, war für die Kontrollabteilung primär auffällig, dass dort nicht alle
Tatbestände von Verwaltungsübertretungen nach den zum ruhenden Verkehr zählenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung enthalten sind und folglich in
diesen Fällen auch keine Geldstrafe festgesetzt worden ist. Konkret vermisste die
Kontrollabteilung in beiden angesprochenen Verordnungen (Anonymverfügung
und Strafverfügung) die Geldstrafen zu Verwaltungsübertretungen nach § 23
Abs. 5 und 6, § 24 Abs. 1 lit. j und p, § 24 Abs. 3 lit. e und i sowie § 26a Abs. 3
StVO. Der Vollständigkeit halber ist im Konnex damit festzuhalten, dass nach Auskunft des zuständigen Amtsvorstandes die Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. p (Das
Halten und Parken ist verboten entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StVO) nicht zum Tragen
komme, da es im Verwaltungsbezirk Innsbruck-Stadt keine derartigen Bodenmar-
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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