Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.301

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Die Auflösung der Gesamt-Demo war nicht primäre Intention der Gesundheitsbehörde.

Frage 2:

Wie sah die Kommunikation zwischen Mag.-Abt. V, Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen, und der Polizei bezüglich der Auflösung der Demonstration genau
aus?
(a) Wie und zwischen wem wurden die diesbezüglichen Entscheidungen abgestimmt?

Antwort:

Die Entscheidungen wurden zwischen dem Stadtphysikus und dem Behördenleiter der Versammmlungsbehörde SVA3 Landespolizeidirektion (LPD)
abgestimmt.
(b) In welcher Form fand diese Kommunikation statt?

Antwort:

Die Kommunikation erfolgte laufend im persönlichen Kontakt oder bei physischer Trennung per Handy – sofern Telefongespräche aufgrund der Lärmentwicklung verständlich waren und das Gegenüber erreichbar.

Frage 3:

Gab es vor der Demonstration bereits einen Austausch zwischen Polizei und der
Mag.-Abt. V, Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen, (und eventuell einer weiteren Dienststelle des Stadtmagistrats) mit dem Inhalt einer möglichen Auflösung
aus "gesundheitlichen Gründen"?

Antwort:

Mit E-Mail vom 25.01.2021 wurde seitens der "Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung" SVA 3 – Sicherheitsverwaltung der Landespolizeidirektion Tirol unter Verweis auf den Umsetzungserlass des Bundesministeriums für Inneres (BM.I.) (Richtlinie Versammlungen COVID-19 vom
22.01.2021) ersucht, einen Vertreter der Gesundheitsbehörde zu oben genannter Versammlung am 30.01.2021 zu entsenden.
Seitens der Abteilungsleitung der Mag.-Abt. II, Bezirks- und Gemeindeverwaltung, wurde am 26.01.2021 um Erledigung des Ersuchens gebeten.
Die in Frage kommenden Maßnahmen gegen ein Zusammenströmen größerer Menschmengen aus Sicht der COVID-19-Situation ist durch den § 15
EpidG 1950 im Wesentlichen geregelt, weitere Hinweise (Verhältnismäßigkeit, Einzelfallentscheidung vor Ort) finden sich im Umsetzungserlass des
BM.I. (GZ 2021-0.041.631).

Frage 4:

Waren neben der Mag.-Abt. V, Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen, noch andere Ämter und Dienststellen des Stadtmagistrats in diese Entscheidung involviert?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 3.
Die Ersuchen der Versammlungsbehörde gehen an die Mag.-Abt. II, Bezirksund Gemeindeverwaltung, sowie wegen Zeitknappheit immer auch gleichzeitig direkt an die Mag.-Abt. V, Gesundheitswesen.
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