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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-06-24-GR-Protokoll.pdf

- S.174

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Frage 1:

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolgte die aktuelle Abtrennung der Gehsteigverbreiterung von der Fahrbahn (Innstraße)?

Antwort:

Rechtsgrundlage ist § 43 Abs. 1 lit. b iVm § 94b Straßenverkehrsordnung
1960 (StVO).

Frage 2:

Handelt es sich bei den doppelten Linien um eine "doppelte Sperrlinie"?

Antwort:

nein

Frage 3:

Wenn nein, um was handelt es sich dann?

Antwort:

Es handelt sich um zwei getrennte Sperrlinien. Siehe Antworten zu den Fragen 6 und 7.

Frage 4:

Wenn ja, mit welcher rechtlichen Begründung?

Antwort:

entfällt

Frage 5:

Wo genau endet die Gehsteigverbreiterung bzw. wo beginnt die Fahrbahn? (Bitte
um genaue Beschreibung - bestmöglich Einzeichnung im Foto)

Antwort:

Bei den beiden Linien handelt es sich um Sperrlinien. Da laut § 9 (1) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Sperrlinien nicht überfahren werden dürfen, endet die Fahrbahn an der äußeren Sperrlinie und beginnt dort die Gehfläche.

Frage 6:

Warum erfolgte ursprünglich die optische Trennung der Gehsteigverbreiterung
und der Fahrbahn mittels einer Linie bzw. warum wurde die Gehsteigverbreiterung
mittels einer zweiten Linie erweitert?

Antwort:

Laut Plan war der Muldenstein der Entwässerung die Grenze zwischen Gehsteig und Fahrbahn. Die Entwässerungseinläufe wurden an dieser Achse
eingebaut, der Muldenstein wurde aber wegen Lieferschwierigkeiten nicht
gebaut. Deswegen sollte zur Trennung von Gehsteig und Fahrbahn eine
Sperrlinie markiert werden. Diese Sperrlinie wurde innerhalb der Einläufe
markiert, damit die FußgängerInnen nicht im Wasserlauf gehen bzw. stehen.
Bei einem Jour fixe am 26.11.2020 wurde in Anwesenheit des BaudirektorStellvertreters, StRin Mag.a Schwarzl und ihrem Büroleiter besprochen, dass
eine zweite Linie außen markiert wird. In Zukunft soll nur mehr die äußere
Linie aufgefrischt werden.

Frage 7:

Gab es für die Ausführung der zweiten Linie eine politische Weisung, und wenn ja,
durch wen erfolgte die politische Weisung und wann? (Datum)

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