Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf
- S.180
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Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Prüfung 2013 teilte der Geschäftsführer
der MHB mit, dass sämtliche Mietverträge seither in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Ein Beitrag über den Abschluss von Mietverträgen in Schriftform werde auch in das IKS eingearbeitet. Gemäß Auskunft des Geschäftsführers der MHB
werde der Empfehlung der Kontrollabteilung bereits jetzt schon und auch in Zukunft entsprochen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
168
Die Kontrollabteilung hat im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung der Mietverträge auch einige Valorisierungen verifiziert und dabei festgestellt, dass in manchen Fällen ein nicht dem Vertragstext entsprechender Ausgangsindex für die
Wertanpassung verwendet worden ist. In der Folge ist dadurch die Wertanpassung
marginal zu hoch berechnet und dem jeweiligen Mieter so vorgeschrieben worden.
Die Kontrollabteilung empfahl, eine entsprechende Korrektur der fraglichen Mietvorschreibungen durchzuführen.
In diesem Zusammenhang gab die MHB bekannt, dass die Aufarbeitung der nicht
korrekt berechneten Valorisierungen insofern stattgefunden habe, als für 2014 keine Valorisierung dieser Mietverhältnisse vorgenommen wurde und dadurch die
„Gegenverrechnung“ der Gutschrift erfolgt sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
169
In den Vertragsbestimmungen zu den Wertsicherungen ist vielfach noch eine Valorisierung des Mietzinses für die Werbefläche im Werbekasten an der außenseitigen Ostfassade der Markthalle festgeschrieben, obwohl diese Werbefläche für
Dauerwerbung nicht mehr existiert. Zwar ist in den neuesten Mietverträgen kein
Vertragstext hinsichtlich der Vermietung dieser Werbefläche mehr enthalten, die
eben angedeutete Verpflichtung zur Indexierung des Mietzinses für die Fläche im
Werbekasten blieb allerdings unverändert als Textbaustein bestehen. Darüber hinaus war in dieser Vertragspassage auch auffällig, dass der Verbraucherpreisindex 2005 in seiner Kurzform als „VIP 2005“ anstelle richtigerweise als VPI 2005
zitiert wird. Aufgrund dieser Feststellungen empfahl die Kontrollabteilung, die allgemeinen Formulierungen in den neuen standardisierten Mietverträgen zu überarbeiten.
Die Umsetzung dieser Empfehlung der Kontrollabteilung wurde vom Geschäftsführer der MHB durch die Vorlage eines adaptierten bzw. angepassten Mietvertragsmusters nachgewiesen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
170
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, eine Kaution zu leisten. Trotzdem gehört
die Hinterlegung einer Kaution durch den Mieter – in der Regel bis zu drei Bruttomonatsmieten – zu den wesentlichen Bestandteilen eines Mietvertrages. Sie dient
zur Schadloshaltung des Vermieters für Schäden am Mietobjekt, die durch den
Mieter verursacht worden sind und für eventuell noch ausstehende Monatsmieten
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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