Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-07-15-GR-Protokoll.pdf
- S.255
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Aus diesem Sachverhalt ergeben sich folgende Fragen:
Frage 1:
Wie lautet die konkrete naturschutzrechtliche Verordnung betreffend den geschützten Landschaftsteil "Kalvarienberg"? (Bitte auch um Übermittlung der Verordnung)
Antwort:
Verordnung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom
11.08.2010, mit der die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19.10.1981 über die Erklärung des südlich des Arzler
Kalvarienberges gelegenen Feuchtwiesengebietes zum geschützten Landschaftsteil geändert wird – siehe Beilage A
Frage 2:
Wurden mittels dieser Verordnung am "Kalvarienberg" Verbote für bestimmte Tätigkeiten ausgesprochen, beispielsweise die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Ausführung sonstiger Vorhaben gemäß § 13 Abs. 2
Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)?
Antwort:
Ja, siehe § 3 der Verordnung.
Frage 3:
Wenn ja, wie lauten diese Verbote konkret?
Antwort:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen – soweit sie
nicht unter lit. b fallen;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von bestehenden Wegen und
Steigen;
c) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen;
d) die Entfernung von Schilf-, Baum- und Strauchgruppen;
e) die Vornahme von Neuaufforstungen;
f) die Vornahme von Entwässerungen;
g) jegliche Verunreinigung des Geländes.
Frage 4:
Wenn ja, sind die gemäß obenstehender Fotodokumentation feststehenden Vorgänge am Kalvarienberg von diesen Verboten umfasst?
Antwort:
Das kann anhand der vorgelegten Unterlagen von amtlicher Seite nicht eindeutig beurteilt werden. Für den Fall, dass diese Maßnahmen im Rahmen einer üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erfolgen, lautet die
Antwort "nein".
Die Mag.-Abt. III, Wald und Natur, hat am Montag, den 28.06.2021 die Situation vor Ort begutachtet. Bei allen laut Anfrage dokumentierten Feststellungen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Kalvarienberg handelt es
sich ausschließlich um Flächen, die im Privatbesitz stehen. Die der Stadt Innsbruck im Rahmen des Landschaftsschutzgebietes gehörenden Eigentumsflächen sind in keiner Weise davon betroffen.
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