Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-07-15-GR-Protokoll.pdf
- S.256
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Frage 5:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die Verbote des § 3 der Verordnung gelten nach § 5 unter anderem nicht für
Maßnahmen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Naturschutzgesetz definiert Maßnahmen der üblichen land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung wie folgt:
Jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem
jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.
Die Mag.-Abt. III, Wald und Natur, geht von grundsätzlich land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten aus. Ob diese Tätigkeiten im Rahmen eines landoder forstwirtschaftlichen Betrieb erfolgen, kann von amtlicher Seite nicht
beantwortet werden.
Frage 6:
Entsprechen die gemäß obenstehender Fotodokumentation feststehenden Vorgänge dem Sinn und Zweck eines geschützten Landschaftsteiles?
Antwort:
Sinn und Zweck dieses geschützten Landschaftsteiles ist der Erhalt der in
der Stadtgemeinde Innsbruck bereits selten gewordenen Feuchtlebensräume. Er zeichnet sich durch Vorkommen stark gefährdeter Pflanzenarten
aus, und bieten zahlreichen Pflanzen- und Tierarten wichtigen Lebensraum.
Prinzipiell entsprechen die Vorgänge (Errichtung von Flugdächern, Holzlagerungen …) nicht dem Schutzzweck der Verordnung, sind jedoch im Rahmen einer üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von den Verboten ausgenommen (siehe auch Antwort zu Frage 7).
Die Bienenzucht bzw. die Verarbeitung und Lagerung von Brennholz stellen
aus amtlicher Sicht grundsätzlich land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten
da.
Frage 7:
Wenn ja, warum?
Antwort:
Die Bienenzucht ist ein wichtiger Beitrag für die Erhaltung eines biodiversen
Ökosystems durch die erforderliche Bestäubung der blühenden Pflanzenarten.
Frage 8:
Wenn nein, was werden Sie dagegen unternehmen?
Antwort:
Bei Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist ein Strafverfahren einzuleiten (§ 45 Abs. 1 g).
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