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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf

- S.192

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Benützung
dienststellenfremder
Einrichtungen

Die Zurverfügungstellung der Turnhalle bei der BFI für den Dienstsport
der MÜG beruht auf einer mündlichen Absprache zwischen dem Kommandanten der BFI und dem Leiter des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen. Da auch andere Einrichtungen der BFI wie
z.B. die Waschboxen von der MÜG zur Reinigung ihrer Dienstfahrzeuge in Anspruch genommen werden (können), empfahl die Kontrollabteilung, die Rahmenbedingungen der Benützung schriftlich zu dokumentieren und gegebenenfalls eine (Pauschal-)Abgeltung für die Betriebsmittel im Sinne einer internen Leistungsverrechnung zu vereinbaren.
Im Anhörungsverfahren wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Benützung von verschiedenen Einrichtungen in den Räumlichkeiten der BFI
das Einvernehmen zwischen den beteiligten Amtsvorständen bestehe.
Dieses sei in einer Besprechung vom 14.01.2014 nochmals bekräftigt
und die Rahmenbedingungen der Benützung in der Zwischenzeit auch
schriftlich dokumentiert worden. Hinsichtlich der angeregten Pauschalabgeltung für die Betriebsmittel im Sinne einer internen Leistungsverrechnung werde mit den zuständigen Dienststellen eine Abklärung erfolgen. Nach Berechnungen des Leiters des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen handle es sich bei den Betriebsmitteln für
die Fahrzeugwäsche um Reinigungsmittel im Gegenwert von € 2,90
pro Kalenderjahr.
Abgesehen davon, dass im Rahmen einer internen Leistungsverrechnung auch andere Kosten wie Strom, Wasser, anteilige Kosten der
Boxen etc. zu berücksichtigen sind, erschienen der Kontrollabteilung
die Angaben des Vorstandes des Amtes für Allgemeine Sicherheit und
Veranstaltungen zum Reinigungsmittelverbrauch (insgesamt € 2,90 pro
Kalenderjahr) im Hinblick auf die Fuhrparkgröße der MÜG (fünf Fahrzeuge) nicht schlüssig.

Korrekte Berücksichtigung der
Umsatzsteuer

Geprüft wurden zwei Auszahlungsanordnungen im Zusammenhang mit
den Kosten für die Erstellung einer Analyse der Raum- und Standortverträglichkeit des Wohn- und Geschäftsgebäudes PEMA II.
Vom Amt für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration wurde
eine deutsche Firma mit der Erstellung dieser Analyse zu einer pauschalen Auftragssumme in Höhe von netto € 8.500,00 betraut. Nach
§ 19 Abs. 1 UStG ist in diesem Fall bei der Berücksichtigung der Umsatzsteuer das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung
gekommen. Das heißt, der ausländische Auftragnehmer stellt eine Nettorechnung mit Hinweis auf den Übergang der (Umsatz-)Steuerschuld,
die dann vom Auftraggeber zu begleichen ist. Für die Stadtgemeinde
Innsbruck ergab sich daher eine Gesamtauftragssumme von brutto
€ 10.200,00, inklusive 20 % USt. in Höhe von € 1.700,00.
Aus den Unterlagen war ersichtlich, dass das Amt für Stadtplanung,
Stadtentwicklung und Integration einen Kostenanteil in Höhe von brutto
€ 7.200,00 und das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft (Referat
Wirtschaft und Tourismus) einen solchen von brutto € 3.000,00 übernehmen. Die Kontrollabteilung stellte fest, dass die Verbuchung der
gegenständlichen Rechnungen nicht mit der vor erwähnten Kostenaufteilung der beiden Ämter übereinstimmte.

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Zl. KA-00134/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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