Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.13
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37.
MagIbk/36492/SP-FW-IG/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. IG-F22, Igls, Bereich
Am Bichl III, nördlich des Siedlungsteiles Am Bichl, KG Igls (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. IG-F1), gemäß § 36
TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von GR Mag. Krackl und FRITZ, 2 Stimmen;
gegen FPÖ, GERECHT und GR Schmidt, 9
Stimmen):
einer hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplans treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
39.
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IG-B14, Igls, Bereich Igler
Straße 54, Fernkreuzweg 1 und 1a
(als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IG-B6, 2. Entwurf), gemäß
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2
TROG 2016, 2. Entwurf
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.09.2021:
Die Auflage des Entwurfes des die Auflage
des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes
Nr. IG-F22, Igls, Bereich Am Bichl III, nördlich des Siedlungsteiles Am Bichl, KG Igls
(als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. IG-F1), gemäß § 36 TROG 2016, wird
beschlossen.
38.
MagIbk/36491/SP-BB-IG/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IG-B18, Igls, Bereich Am
Bichl III, nördlich des Siedlungsteiles Am Bichl, KG Igls, gemäß
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von GR Mag. Krackl und FRITZ, 2 Stimmen;
gegen FPÖ, GERECHT und GR Schmidt, 9
Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.09.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IG-B18, Igls, Bereich Am Bichl III, nördlich des Siedlungsteiles Am Bichl, KG Igls,
gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 TROG 2016,
zu beschließen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3 TROG
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Erlassung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
GR-Sitzung 13.10.2021
MagIbk/32028/SP-BB-IG/1
Der Akt wird in der nicht öffentlichen Sitzung
behandelt.
40.
MagIbk/38692/SP-BB-HU/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HU-B7, Hungerburg, Bereich
Katzenbründlweg 6 (Bebauungsplan im Freiland), gemäß § 54
Abs. 6 und § 56 Abs. 1 TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (gegen ALI, 1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.09.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. HU-B7, Hungerburg, Bereich
Katzenbründlweg 6 (Bebauungsplan im
Freiland), gemäß § 54 Abs. 6 und § 56
Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechenden Änderungen des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.