Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.28
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Aus dem zwischen dem Verein und dem Direktor am 06.12.2017 abgeschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag ging hervor, dass der Geschäftsführer, der den Titel ‚Direktor‘ führt, berechtigt und verpflichtet
ist, den Verein nach „Maßgabe der Statuten des Vereins und einer etwaigen Geschäftsordnung alleine zu vertreten und die Geschäfte des
Vereins alleine zu führen.
Dabei hat er die Beschränkungen der Geschäftsführung und der Vertretung durch Gesetze, Statuten des Vereins, die Geschäftsordnung
und durch diesen Vertrag zu beachten.“
Leitungsorgan –
Empfehlung
Bis zum Jahr 2020 war im Hinblick auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion ein „Vier-Augen-Prinzip“ statutarisch vorgesehen. Das
Präsidium war als Kollegialorgan für die Führung der Geschäfte des
Vereins (Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip) verantwortlich und mit (Entscheidungs-)Kompetenz ausgestattet. Für die organschaftliche Vertretung des Vereins nach außen war der Präsident
bzw. im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten berufen.
Schriftstücke, die im Namen des Vereins ausgefertigt worden sind, bedurften zu ihrer Verbindlichkeit der Unterschrift des Präsidenten oder
zweier Vizepräsidenten.
Abweichend von den diesem Prinzip zugrundeliegenden Überlegungen
hat die Generalversammlung in ihrer Sitzung am 23.07.2020 sowohl
eine Einzelgeschäftsführungs- als auch Einzelvertretungsbefugnis genehmigt. Die Vereinsstatuten sind u.a. dahingehend abgeändert worden, dass ab diesem Zeitpunkt der Präsident als Mitglied des Präsidiums alle Geschäfte des Vereins beschließt, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Darüber hinaus wurde festgelegt,
dass er „den Verein und das Präsidium leitet und für die Vollziehung der
von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich ist“.
Die geprüften Vereinsstatuten konstituierten den Präsidenten weiterhin
als organschaftlicher Vertreter. Neu hingegen ist, dass Schriftstücke,
die im Namen des Vereins ausgefertigt werden und eine Verpflichtung
des Vereins zum Inhalt haben, zu ihrer Verbindlichkeit mit der Unterschrift des Präsidenten bzw. eines Vizepräsidenten und unterdessen
auch des Direktors bzw. seines von ihm ernannten Vertreters versehen
werden müssen. Während nach Ansicht der Kontrollabteilung in den
Statuten vorerst eine Einzelvertretungsbefugnis klar verfasst worden
ist, relativiert die eben zitierte Unterschriftsregelung diesen Ansatz.
Demnach sollen Schriftstücke offenkundig (nur) gemeinsam rechtswirksam abgegeben werden können.
Im Zusammenhang mit der Führung der Vereinsgeschäfte und Vertretung des Vereins nach außen hielt die Kontrollabteilung resümierend
fest, dass seit Juli 2020 lediglich der Präsident die vom Vereinsrecht
vorgesehenen Aufgaben eines Leitungsorganes wahrzunehmen bzw.
auszuüben hat. Als Mitglied des Präsidiums obliegt ihm darüber hinaus
die Leitung des Vereins „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ sowie des
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Zl. KA-15246/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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