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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.29

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Präsidiums. Der Geschäftsführer (Direktor) stellt sowohl den Angaben
der zur Verfügung gestellten aktuellen als auch den seinerzeitigen Vereinsstatuten zufolge kein Organ des Vereins dar. Das Prüforgan hat
daher angemerkt, dass infolge der Neufassung der Vereinsstatuten der
gesetzlichen Verpflichtung, wonach das Leitungsorgan aus zumindest
zwei Personen zu bestehen hat, formell nicht (mehr) entsprochen wird.
Dem Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ wurde folglich empfohlen, die
adaptierten Vereinsstatuten einer eingehenden Prüfung zu unterziehen
und vor allem darauf zu achten, ob sie den rechtlichen Anforderungen
des Vereinsrechtes sowie den konkreten organisatorischen Anliegen
des Vereins auch tatsächlich nachkommen. Hinsichtlich der Vertretung
des Vereins nach außen hat die Kontrollabteilung vorgeschlagen, künftig diese im Sinne des im Vereinsrecht disponierten „Vier-Augen-Prinzips“ mithilfe einer Gesamtvertretung von (zumindest) zwei Organwaltern zu realisieren.
Dazu äußerte sich der Verein, bei der nächsten Präsidiumssitzung die
Statuten dahingehend zu aktualisieren.
Vertretungsbefugnis –
Empfehlungen

Im Zuge ihrer Einschau hat die Kontrollabteilung festgestellt, dass vereinzelt Verträge oder Vereinbarungen nur vom Direktor des Alpenzoos
unterfertigt worden sind. Dazu vertritt die Kontrollabteilung die Meinung,
dass Rechtsgeschäfte vom Direktor gemeinsam mit dem organschaftlichen Vertreter des Vereins zu unterschreiben gewesen wären. Um das
Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes nicht zu gefährden, wurde
daher empfohlen, künftig den Statuten sowie den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Überdies legte die Kontrollabteilung dem Verein nahe, sämtliche Vereinbarungen, Dienstverträge etc. mit einem vereinseigenen Briefpapier (auf dem auch die ZVR-Zahl der Registrierung
im Vereinsregister aufscheint) abzuschließen und mit einem Vereinsstempel zu versehen.
Hierzu berichtete der Verein, dass er auch in dieser Angelegenheit die
Statuten ändern werde.
Sollte der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ durch den Direktor vertreten werden wollen, so hat der organschaftliche Vertreter des Vereins,
somit der Präsident, dem (angestellten) Geschäftsführer eine Vollmacht
zu erteilen, ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder einen ganzen Typus
von Rechtsgeschäften oder Rechtsgeschäfte bis zu einem bestimmten
Betrag abzuschließen. Diesbezügliche Vollmachten liegen nicht vor.
Auch ist eine von der Generalversammlung beschlossene interne Regelung, welche die Vereinsstatuten ergänzt und/oder Befugnisse für
den organschaftlichen Vertreter und den Direktor konkretisiert oder beschränkt, nicht evident. Die Kontrollabteilung regte v.a. aus Gründen
der Rechtssicherheit für den Verein an, allfällige im Innenverhältnis
wirksame Befugnisse und Beschränkungen für den Geschäftsführer,
vor allem zustimmungsbedürftige Geschäfte (Darlehensaufnahme, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen, Miet- und Pachtverträge usw.) und/oder Betragsgrenzen für bestimmte Geschäftsfälle
(Zeichnungsberechtigung) in eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer und/oder Stellvertreter aufzunehmen und diese von der
Generalversammlung beschließen zu lassen.

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Zl. KA-15246/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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