Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.53

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Die Bonuszahlung von der Hälfte eines (valorisierten) Monatsbezuges
erfolgte umgehend im Juli 2019. Auffallend war für die Kontrollabteilung, dass der Bonus an keine nachvollziehbaren Leistungsziele gebunden war, wie dies in den Managerrichtlinien sowohl für städtische
als auch für die vom Land Tirol beherrschten Unternehmungen vorgesehen ist.
In Anlehnung an die Richtlinien der Landesregierung (vom 12.06.2012
und Änderung vom 14.06.2014) beschloss der Innsbrucker Gemeinderat am 25.04.2019 ebenfalls Richtlinien für Dienstverträge von Managerinnen und Managern.
Neben der Höhe und Bestandteile des Entgeltes, werden u.a. Bestimmungen über die Laufzeit und die Beendigung des Dienstverhältnisses,
die Arbeitszeit und weitere Fragen geregelt. Im Geltungsbereich der
städtischen Richtlinien sind auch Vereine, welche die Landeshauptstadt Innsbruck unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beherrscht, erfasst.
Zumal aus den Prüfungsunterlagen für die Kontrollabteilung weder die
Implementierung der Managerrichtlinien des Landes Tirol – auch nicht
im Geschäftsführer-Dienstvertrag – noch jene der Stadt Innsbruck beim
Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ ersichtlich waren, empfahl die Kontrollabteilung, die Anwendung der städtischen Richtlinien für Managerinnen und Manager im Regelwerk des Alpenzoos zu verankern.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
Arbeiterkammerumlage
Geschäftsführer –
Empfehlung

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) gehören
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird sowie in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte, denen dauernd
maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht,
nicht der Arbeiterkammer an. Die Kammerumlage gem. § 61 AKG in
Höhe von 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden
allgemeinen Beitragsgrundlage ist daher nicht zu entrichten.
Im Geschäftsführer-Dienstvertrag wurde u.a. festgehalten, dass der
Geschäftsführer des Vereins „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ berechtigt und
verpflichtet ist, den Verein nach Maßgabe der Statuten des Vereins und
einer etwaigen Geschäftsordnung alleine zu vertreten und die Geschäfte des Vereines alleine zu führen.
Die Einschau der Kontrollabteilung zeigte, dass vom Geschäftsführer
des Alpenzoos die Kammerumlage einbehalten wird. Grundlage für
diese Vorgehensweise war laut den Prüfungsunterlagen eine telefonische Anfrage seitens des Alpenzoos bei der Arbeiterkammer, ob der
Geschäftsführer in das AKG zu subsumieren ist. In der schriftlichen Antwort der Arbeiterkammer wurde darauf hingewiesen, dass mangels vorliegender Unterlagen eine abschließende Antwort nicht gegeben werden konnte.

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Zl. KA-15246/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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