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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.65

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5.4 Finanzierung
Finanzierungsträger

Die Finanzierung jener Errichtungskosten für den Bau der Geiervoliere,
die zum Jahresabschluss 31.12.2019 in Höhe von € 1.214.071,61 ausgewiesen wurden, erfolgte durch Sondersubventionen von Stadt und
Land, eine private Spende sowie Mittel des Vereins „Freunde des Alpenzoo“. Die Buchhaltung des Alpenzoos weist hierzu am Anlagenkonto „237 Geier-Schlucht“ folgende Beträge aus:
Finanzierungsgeber

Betrag

Stadt Innsbruck und Land Tirol



770.260,17

Private Spenderin



350.000,00

„Freunde des Alpenzoo“



200.000,00

Zwischensumme



1.320.260,17

Restsubvention (Umbuchung)



- 106.189,56

Summe



1.214.070,61

Buchhalterische
Verbuchung gemäß
Nettomethode

Von Finanzierungsmitteln in Gesamthöhe von € 1.320.260,17 wurde
ein Betrag von € 1.214.070,16 zur Bedeckung der Errichtungskosten
aufgewandt. In Entsprechung des UGB wurden die Zuwendungen von
den Errichtungskosten (€ 1.214.071,16) direkt abgezogen (Nettomethode). Das buchhalterische Anlagekonto „237 Geier-Schlucht“ wies
somit zum Bilanzstichtag 31.12.2019 einen Buchwert von € 1,00 („Erinnerungseuro“) aus.

Umbuchung und
Bildung einer
Rückstellung –
Empfehlung

Der verbliebene, die Errichtungskosten übersteigende Betrag von
€ 106.189,56 wurde zum 31.12.2019 auf das Konto „4900 Zuschüsse
öffentlich“ umgebucht. Zum selben Zeitpunkt wurde eine Rückstellung
für unterlassene Instandhaltung in Höhe von € 106.000,00 gebildet.
In der Verbuchung von öffentlichen Zuschüssen wird grundsätzlich zwischen investitionsbezogenen Zuschüssen (Investitionszuschüssen)
und nicht investitionsbezogenen Zuschüssen (Aufwandszuschüssen)
unterschieden. Während Investitionszuschüsse für die Anschaffung
bzw. Herstellung von Anlagen erfolgen, werden mit Aufwandszuschüssen laufende Aufwendungen des Förderungsnehmers gestützt.
Im Betrachtungszeitraum leisteten Stadt und Land jährliche öffentliche
Zuschüsse in Form von
 „Jahressubventionen“ in Höhe von € 190.000,00 bzw. € 220.000,00
und
 „Sondersubventionen“ in Höhe von jeweils € 185.000,00.
Daraus lässt sich ableiten, dass es sich bei den erstgenannten um Aufwandszuschüsse zur Deckung des laufenden Betriebes handelt, während die zweitgenannten Investitionszuschüsse für die Errichtung von
Anlagen zu verwenden sind.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-15246/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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