Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.115
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Die Ist-Gehälter jener Arbeitnehmer*innen, deren Gehälter über der
SWÖ-Gehaltstafel lagen, wurden laut KV ebenfalls mit den obigen Werten erhöht.
10.4 Vorrückungs- und Urlaubsstichtag
Vorrückungsstichtag
In den Allgemeinen Entgeltregelungen des SWÖ-KV wurde hinsichtlich
der Ermittlung des Vorrückungsstichtags die „Formel“ Eintrittsdatum plus
Vordienstzeiten angegeben.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist ebenfalls im Kollektivvertrag
normiert worden, wobei facheinschlägige Vordienstzeiten bis zum Ausmaß von maximal 10 Jahren – bei entsprechender Bestätigung – anrechenbar waren.
Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten
vorlagen, waren andere (nichtfacheinschlägige) Vordienstzeiten bis zu
einem Maximum von 8 Jahren zu 50 % anzurechnen. Die gemeinsame
Obergrenze für alle anrechenbaren Vordienstzeiten (facheinschlägige
und nicht facheinschlägige) betrug höchstens 10 Jahre. Aus den Prüfungsunterlagen ging hervor, dass aufgrund der Bestimmungen des KV
naturgemäß auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse als Vordienstzeiten herangezogen wurden.
Nicht als Vordienstzeiten gerechnet wurden laut Kollektivvertrag Schulund sonstige Ausbildungszeiten.
Die Nachberechnung der Vorrückungsstichtage zeigte, dass in einem
Einzelfall jedoch teilweise Ausbildungszeiten angerechnet worden sind.
In einem weiteren Fall erfolgte die maximale Anrechnung von 10 Jahren
Vordienstzeit, obwohl die Berechnung anhand der Arbeitsnachweise lediglich 6 Jahre und 7 Monate ergab. Laut erhaltener Auskunft seitens der
ISD erfolgte diese Vorgehensweise, um bei der Einstellung des Dienstnehmers seine finanziellen Forderungen erfüllen zu können.
Aus Sicht der Kontrollabteilung handelte es sich hierbei durch die höhere
Einstufung um eine Ist-Gehaltszahlung. Aus den Prüfungsunterlagen
war ersichtlich, dass die Vorrückungen – im Zweijahresrythmus – ungeachtet der erhöhten Anrechnung fortgeschrieben wurden.
Urlaubsstichtag
Das Urlaubsgesetz legt fest, dass das Urlaubsausmaß bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage beträgt und sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage erhöht. Dabei sind auf die Wartezeit von 25 Dienstjahren für das erhöhte Urlaubsausmaß u.a. Schulund Vordienstzeiten bei anderen Dienstnehmern sowie ein Hochschulstudium anzurechnen. Ohne näher auf die gesetzlichen Einzelheiten der
Anrechnung einzugehen, merkte die Kontrollabteilung an, dass für die
hier genannten Anrechnungs-Kategorien in Summe maximal 12 Jahre
auf die Wartezeit von 25 Dienstjahren angerechnet werden konnten.
Im Zuge der Durchsicht der Prüfungsunterlagen stellte die Kontrollabteilung fest, dass bei zwei Dienstnehmern der Sozialzentren über 12 Jahre
hinaus Zeiten (auf die Wartezeit) angerechnet wurden, wodurch der Urlaubsstichtag von den maximal gesetzlichen Fristen abwich. Die zwei
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Zl. KA-02756/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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