Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.116
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falsch errechneten Urlaubsstichtage wurden im Rahmen der Einschau
korrigiert und der Kontrollabteilung hierzu entsprechende Nachweise
übermittelt.
Urlaubsabzug Empfehlung
Im Zuge der weiteren Durchsicht der Prüfungsunterlagen bezüglich der
Urlaube der Dienstnehmer*inne stellte die Kontrollabteilung einen Urlaubsabzug fest.
Mit der Verwendungsänderung als Bereichsleiter eines Dienstnehmers
wurde auch eine Überstundenpauschale ab 01.07.2020 vereinbart.
Demnach waren mit dem Bruttogehalt bereits 15 Stunden über die jeweilige durchschnittliche Normalarbeitszeit (von 30 Wochenstunden)
hinausgehend geleistete Stunden abgegolten.
Etwaige entstandene Minusstunden wurden dabei am Ende eines jeden
Durchrechnungszeitraums mit Urlaub gegengerechnet. Die Durchrechnungszeiträume waren in der Betriebsvereinbarung jeweils mit dem
Quartalsende definiert.
In weiterer Folge wurde das Dienstausmaß von 30 auf 38 Wochenstunden befristet vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 erhöht. Die Regelung bezüglich der Überstundenpauschale ist laut dem vorliegenden Schriftverkehr nicht abgeändert worden. Die Einschau zeigte, dass im Ergebnis
dem Dienstnehmer am Ende des Durchrechnungszeitraums des 4.
Quartals 2020 insgesamt 9,18 Stunden Urlaub (aufgrund der Minusstunden) abgezogen wurden.
Hinsichtlich des Urlaubabzuges verweist die Kontrollabteilung auf den
§ 4 Abs. 1 des Urlaubsgesetzes der besagt, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter
Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren ist.
Darüber hinaus wird aus Sicht der Kontrollabteilung bei einer etwaigen
Beendigung des Dienstverhältnisses durch die beschriebene Urlaubskürzung auch die Urlaubsersatzleistung verringert, bei der u.a. auch die
aliquoten Sonderzahlungen zu berücksichtigen und als sonstiger Bezug
(somit begünstigt) zu versteuern sind.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die praktizierte Handhabung im beschriebenen Fall der Bereichsleitung arbeitsrechtlich zu prüfen, wobei –
wie beschrieben – am Quartalsende bei Minusstunden der vereinbarten
Normalarbeitszeit hierfür Urlaubsstunden in Abzug gebracht bzw. gegenverrechnet wurden.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass der
Empfehlung mittels einer schriftlichen Vereinbarung Rechnung getragen
werden soll.
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Zl. KA-02756/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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