Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.229

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Der Anstieg seit 2017 ist naturgemäß mit der Inbetriebnahme von weiteren Stadtteilzentren einhergegangen. Die Kontrollabteilung strich an dieser Stelle heraus, dass die Berechnung für das Vollzeitäquivalent mit der
zu diesem Zeitpunkt kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38 Wochenstunden durchgeführt worden ist.
10.2 Dienstrechtliche Stellung
Grundlage

Für sämtliche von der Kontrollabteilung eingesehenen Arbeitsverhältnisse lag ein unterfertigter Dienstvertrag vor. In den Dienstverträgen ist
u.a. normiert worden, dass neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen
Gesetzesbestimmungen (u.a. Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz) und
dem geltenden Kollektivvertrag insbesondere die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen für die Dienstnehmer der ISD in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen.

Supervision Empfehlung

Im Zusammenhang mit der bei der ISD durchgeführten Supervision
stellte die Kontrollabteilung die rechtlichen Grundlagen kurz dar. Gemäß
§ 35 SWÖ-KV hatten Arbeitnehmer*innen in sozialen, pädagogischen
und therapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitnehmer*innen, die in
einer besonderen Belastungssituation standen, Anspruch auf Supervision. Die Arbeitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzen der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber waren demnach in der Betriebsvereinbarung zu regeln.
Die Einschau der Kontrollabteilung zeigte, dass die letztgültige Betriebsvereinbarung der ISD hinsichtlich der Supervision jedoch keine Regelung vorsah. Die Kontrollabteilung empfahl daher, bei der nächsten
Überarbeitung der Betriebsvereinbarung auch im Zusammenhang mit
der Supervision eine entsprechende Normierung zu verankern.
Im Anhörungsverfahren wurde seitens der Geschäftsführung der ISD
festgehalten, die Empfehlung zum Anlass zu nehmen und die Arbeitnehmervertretung diesbezüglich anzusprechen.
10.3 Gehälter

Allgemeines

Die im Kollektivvertrag vorgegebene Gehaltstabelle legt die Höhe der
Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltstabelle nach Verwendungsgruppen sowie nach Gehaltsstufen gegliedert.
Die Einreihung in eine der 9 Verwendungsgruppen richtete sich nach
der Art der Tätigkeit. Die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsstufe der
Gehaltsordnung erfolgte nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten, wobei eine Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe (insgesamt
18 Stufen) nach jeweils zwei Dienstjahren vorgesehen war.
Die Einschau machte deutlich, dass sämtliche Dienstnehmer der Sozialzentren bei ihrer Einstellung in der 8. Verwendungsgruppe eingereiht
wurden. Die Gehälter der Verwendungsgruppe wurden dabei lt. Kollektivvertrag im Jahr 2018 um 2,5 % (mind. jedoch um € 48,00) und im Jahr
2019 um 3,2 % erhöht. Im Jahr 2020 erfolgte eine Valorisierung von
2,7 % und 2,08 % im Jahr 2021.

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Zl. KA-02756/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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