Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.241

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(zu Punkt 66.1)

GRin Deborah Gregoire

StR Rudi Federspiel

Stadlmagistratlnnsbruck
1. Bgm.-Stv. Markus Lassenberger
elngalai- an
1S-" SO fA..
KO Andrea Dengg
. . t 5. Sep. 2021
KO Stv. Andreas Kunst

GRin Astrid Denz
GRin Beatrix Klaus

l.ßKK_/ Q. 3 o IZ 021

~le1DrUemelndeist 111m Staatsenat

Innsbruck, am 14.09.2021

Dringende Anfrage
betreffend die Vertretung des Bürgermeisters
Wie Medienberichten, aber auch Aussagen von Auskunftspersonen zu entnehmen war, hat
Bgm. Georg Willi während der Zeit seines Sommerurlaubs 2021 seine Vertretung im Rahmen
offizieller Anlässe - unter Umgehung seiner beiden Stellvertreter - durch einfache Mitglieder
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Innsbruck veranlasst, so u.a. durch eine
Gemeinderätin der Grünen, nämlich Janine Bex. Dazu liegt etwa ein Bericht in „Innsbruck
informiert" vor (https://www.ibkinfo.at/siedlungszertifizierung).
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
1. Welche offiziellen Veranstaltungen (Gremialsitzungen, Feiern, Medientermine, etc.)
wurden während der Zeit des Sommerurlaubs 2021 des Bürgermeisters jeweils mit
einer politischen Vertretung der Stadt Innsbruck beschickt (bitte Angabe des
Veranstaltungsdatums, der Bezeichnung der Veranstaltung, der tatsächlich entsandten
Person und der für die Vertretung angefragten Personen in der Reihenfolge der
Anfragen)?
2. Von wem wurde in den in Frage 1 angeführten Fällen die Vertretung des
Bürgermeisters und insbesondere die Auswahl der für die Vertretung anzufragenden
Personen jeweils beauftragt bzw. veranlasst?
3. Warum wurde in den in Frage 1 angeführten Fällen die landesgesetzlich vorgesehene
Vertretungsregelung gemäß der „Kundmachung der Landesregierung vom 17. Juni
1975 über die Wiederverlautbarung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck", StF: LGBI. Nr. 53/1975 i.d.g.F., insbesondere der Wortlaut des§ 35 dieses
Gesetzes, offenkundig ignoriert?
4. Welcher andere Sinn wird von Seiten des Bürgermeisters dem § 35 des lnnsbrucker
Stadtrechts beigemessen, als jener, der sich für jeden des sinnerfassenden Lesens
mächtigen Betrachter ergibt, dass nämlich in jedem Fall einer Verhinderung
ausschließlich der erste Bürgermeister-Stellvertreter den Bürgermeister in seinem
gesamten Wirkungskreis vertritt und (nur) bei Verhinderung des ersten Bürgermeister-

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