Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.328

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Generelle Stellungnahme der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) vom 03.08.2021:
"Wir nehmen diese Anfrage zum Anlass, um auf die aktienrechtlich normierten
Schranken des Auskunftsrechts des Aktionärs hinzuweisen:
Das zwingende Auskunftsrecht des Aktionärs über Angelegenheiten der Gesellschaft wird in § 118 Aktiengesetz (AktG) geregelt. Sofern die Satzung – wie im Falle
der IKB – nichts anderes vorsieht, besteht dieses Auskunftsrecht nur in der Hauptversammlung – niemals außerhalb (Doralt in Doralt/Nowotny/Kalss AktG2 § 118
Rz 67) – und erstreckt sich dabei inhaltlich auf die Informationen bzw. Tagesordnungspunkte, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen, dies
wiederum nur soweit eine Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Im Rahmen des zwingenden Auskunftsrechts ist der
Vorstand verpflichtet Auskunft zu erteilen.
Über das vorstehend dargelegte Ausmaß des Auskunftsrechts nach § 118 AktG
kann der Vorstand auch außerhalb der Hauptversammlung freiwillig Informationen
erteilen. In der Vergangenheit hat der Vorstand im Falle gemeinderätlicher Anfragen
zu Themen allgemeiner Natur ohne Wettbewerbsrelevanz stets freiwillig Auskunft
erteilt. Im Falle von über den Umfang von § 118 AktG hinausgehenden Informationen
hat der Vorstand abgeleitet aus dem Grundsatz des§ 47a AktG das Prinzip der
Gleichbehandlung der Aktionäre zu beachten und damit – wie bisher gewährleistet –
darauf zu achten, dass die Informationen allen Aktionären gleichermaßen zur Verfügung stehen. Der Vorstand hat nach § 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft "die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens [ ... ] erfordert". Daraus ergibt sich, dass der Vorstand im Falle von strategischen oder anderweitig wettbewerbsrelevanten Informationen bereits aus der Satzung zur Nichterteilung dieser Informationen an ein öffentlich tagendes Gremium
verpflichtet ist. Durch die Veröffentlichung von etwaigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann der Gesellschaft ein Wettbewerbsnachteil entstehen oder eine
Wettbewerbsverzerrung einhergehen. Beides wäre nicht im Interesse der Gesellschaft oder der Aktionäre gelegen.
Vor dem Hintergrund der dargelegten aktiengesetzlichen Rechtslage, dem mit der
Beantwortung der gemeinderätlichen Anfragen verbundenen ungeplanten Aufwand
sowie der durch eine Behandlung im Gemeinderat verbundenen öffentlichen Verfügbarkeit von etwaigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Gesellschaft behält
sich der Vorstand daher vor, Anfragen oder einzelne Fragen des Gemeinderates
bzw. des Aktionärs Stadt Innsbruck ohne Angabe von Gründen nicht zu beantworten."

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße

Mag.a Susanne Plankensteiner
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