Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.369

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Der Tagesordnungspunkt zur Neugestaltung des Bozner Platzes war gemäß
§ 29 Abs. 7 IStR ohne Verzug ebenfalls dem Gemeinderat vorzulegen.
Die Aktuelle Stunde wurde gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 1 IStR und die
Antragsbehandlungen gemäß § 27 IStR iVm § 20 Abs. 5 Geschäftsordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, seiner Ausschüsse
und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck (GOGR)
aufgenommen, die Tagesordnungspunkte 7 bis 9 gemäß § 13 Abs. 4 IStR
und § 18 GOGR.
Frage 2:

Sind Sie davon überzeugt, dass die Einberufung der Sondersitzung und die
Erstellung der Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates am 23.07.2021
rechtmäßig erfolgte? (JA oder NEIN)

Antwort:

ja

Frage 3:

Warum haben Sie diese Tagesordnung in diesem Ausmaß erstellt, zumal es für
die Behandlung der Verhandlungsgegenstände zumindest großteils keine
Dringlichkeit gab?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Frage 4:

Ist es im Sinne des Bürgermeisters bzw. der Stadt Innsbruck, dass
GemeinderätInnen maximal 24 Stunden Vorbereitungszeit für die Behandlung von
Verhandlungsgegenständen haben, mit zu beschließenden Budgetmitteln in
Millionenhöhe, wie zum Beispiel der Beschluss über die Neugestaltung des
Bozner Platzes?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Frage 5:

Ist es richtig, dass die Sondersitzung des Gemeinderates vom 15.07.2021
aufgrund der rechtswidrigen Zurückweisung des Antrages "Erstellung eines
Doppelbudgets für die Jahre 2022 und 2023, Antrag gemäß § 20 Abs. 1
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR)" eigentlich mit der identen
Tagesordnung hätte wiederholt werden müssen, anstatt eine Sitzung des
Gemeinderates mit wesentlich veränderter Tagesordnung einzuberufen?

Antwort:

nein

Frage 6:

Wenn nein, mit welcher Rechtsbegründung?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.

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