Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf
- S.3
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1 Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss 2019
Maßgebliche
Änderungen im IStR
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) wurde (unter anderem) mit LGBl. Nr. 83/2019 vom 11.07.2019 auch im Hinblick
auf die maßgeblichen Bestimmungen zur Beschlussfassung über den
Rechnungsabschluss geändert:
Vorlage des Entwurfs des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr bis 30. April an den Gemeinderat durch den Bürgermeister (§ 73 Abs. 1 IStR).
Die Kontrollabteilung hat zu dem vom Bürgermeister an den Gemeinderat vorgelegten Entwurf des Rechnungsabschlusses bis 30.
September des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres einen Bericht zu erstatten (§74a Abs. 3 IStR).
Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss bis längstens 31.
Oktober des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres zu beschließen (§ 73 Abs. 2 IStR).
Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen,
wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Grund zu
Bedenken gibt (§ 73 Abs. 4 IStR).
Verzögerungen
aufgrund COVID-19
Bedingt durch die Thematik rund um COVID-19 ergaben sich bei der
Vorlage des Entwurfes des Rechnungsabschlusses 2019 als auch bei
der anschließenden Prüfung der Kontrollabteilung zeitliche Verzögerungen.
Letztlich erfolgte über Vorberatung durch den städtischen Kontrollausschuss in seiner Sitzung vom 05.11.2020 mittels Mehrheitsbeschluss
die Entlastung des Bürgermeisters in der GR-Sitzung vom 19.11.2020.
Von der Kontrollabteilung wurde darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss des Gemeinderates aus formalen Gesichtspunkten – auch
durch die COVID-19-bedingten Verspätungen im Vorlauf – zu spät erfolgt ist. Dies insofern, als der Gemeinderat gemäß § 73 Abs. 2 IStR
den Rechnungsabschluss „bis längstens 31. Oktober des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres zu beschließen“ hat.
Künftige Beachtung
der Fristen im IStR –
Empfehlungen
Ergänzend erwähnte die Kontrollabteilung, dass dieser im IStR normierte Termin im Zusammenhang mit dem bislang gepflogenen Procedere
betreffend die gemeinderätlichen Sitzungstermine aus ihrer Sicht ungünstig gelagert ist.
Dies einerseits aus dem Grund, da der jeweilige Oktober-GRSitzungstermin für gewöhnlich der früheste (Monats-)Termin insofern
ist, als diese Sitzung in der Vergangenheit jeweils am zweiten Donnerstag des Oktobers (somit jedenfalls in der ersten Oktober-Hälfte) stattfand.
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Zl. KA-06543/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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