Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf
- S.4
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Andererseits bedingen innerorganisatorische Abläufe und Notwendigkeiten bis zur Sitzung des Gemeinderates eine gewisse zeitliche Beanspruchung (Sitzung Kontrollausschuss 2 Wochen vor Sitzung des GR,
Versand des Berichtes der Kontrollabteilung an die Ausschussmitglieder 1 Woche vor der Sitzung des Kontrollausschusses, Abwicklung des
gemäß § 53 Abs. 2 der Magistratsgeschäftsordnung durchzuführenden
grundsätzlich 4-wöchigen Anhörungsverfahrens).
Im Zusammenhang mit den im IStR definierten Fristen rief die Kontrollabteilung beim Gemeinderat der Stadt Innsbruck die für den Beschluss des Rechnungsabschlusses normierte Frist (längstens 31. Oktober des Folgejahres) in Erinnerung und empfahl diesbezüglich die
künftige Einhaltung.
Sollte am derzeitigen Sitzungs-Modus des Gemeinderates festgehalten
werden wollen (frühe Oktober-Sitzung des Gemeinderates), dann wäre
für die Zukunft eine Änderung bzw. zeitliche Streckung dieser Terminvorgabe im IStR anzudenken. Dafür wäre naturgemäß die Mitwirkung
des Tiroler Landtages als Landesgesetzgeber erforderlich.
Beachtung künftige
Beschluss(text)Erfordernisse iZ mit
dem Rechnungsabschluss – Empfehlung
Zu der in § 73 Abs. 2 IStR normierten Beschlussfassung über den
Rechnungsabschluss merkte die Kontrollabteilung an, dass in der Sitzung des Gemeinderates vom 19.11.2020 der folgende (Mehrheits)Beschluss zur Protokollierung gelangt ist:
„Die Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 73 Abs. 2 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) wird angenommen.“
Diese Protokollierung folgte noch der (alten) gesetzlichen Bestimmung
im Hinblick auf die „Erledigung der Jahresrechnung“ vor den erwähnten
Neuerungen im IStR (LGBl. Nr. 83/2019 vom 11.07.2019).
Im Hinblick auf die für den Rechnungsabschluss 2020 anstehende Beschlussfassung machte die Kontrollabteilung darauf aufmerksam, dass
im IStR nunmehr detailliertere Beschlussnotwendigkeiten vorgesehen
sind. Im Detail bestimmt § 73 Abs. 3 IStR, dass in den dahingehenden
Beschluss jedenfalls die Bestandteile des Rechnungsabschlusses nach
§ 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung
2015 und der Kassenbestand (Kassenabschluss) zum Ende des Finanzjahres aufzunehmen sind.
Die Kontrollabteilung regte in Richtung des Gemeinderates an, diese
neuen Beschlussnotwendigkeiten in Bezug auf den städtischen Rechnungsabschluss (ab dem Finanzjahr 2020) im Auge zu haben bzw. zu
behalten.
2 Vorbemerkungen
2.1 (Geänderte) Gesetzliche Rahmenbedingungen
(Neue) VRV 2015
Die erwähnten Änderungen im IStR gehen im Ursprung auf die Einführung einer neuen (Ver-)Buchungs- bzw. RechnungsabschlussSystematik im Bereich des öffentlichen Haushaltswesens zurück.
Konkret wurde mit der (neuen) Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015 die Veranschlagung und Rechnungsle-
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Zl. KA-06543/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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