Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf
- S.60
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Über diese Auszahlungsgruppe wurden zudem von der Stadt Innsbruck
Finanzmittel für Investitionen und Sanierungsprojekte von privaten
Wohn- und Pflegeheimen im Ausmaß von € 1.065.750,00 ausbezahlt.
Im Jahr 2020 hat die Stadt Innsbruck Kapitaltransferzahlungen an
Haushalte und Organisationen ohne Erwerbscharakter von insgesamt
€ 3.186.137,84 (bzw. 5,82 %) zur Anweisung gebracht. Diese bestehen
insbesondere aus einer Vielzahl von Förderungen (bspw. Innsbruck
fördert: Energie-Plus, Fluglärmschutz-Förderung der Tiroler Flughafen
Betriebsgesellschaft mbH, Baukostenzuschüsse nach dem Tiroler
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz) und machten für das besagte Haushaltsjahr in Summe € 2.264.228,55 aus.
6.3.3 Nachweis gemäß § 51 IStR (Vorhaben)
Allgemeine Definition
Mit Einführung der VRV 2015, erstmalig mit 01.01.2020 in der Stadt
Innsbruck, werden Investitionen nun in der investiven Gebarung des
Finanzierungshaushaltes ausgewiesen. Eine gesonderte Darstellung
von größeren investiven Vorhaben, wie bisher im außerordentlichen
Haushalt der städtischen Jahresrechnung dokumentiert, ist aufgrund
der vorgegebenen Darstellung in der VRV 2015 als Gesamthaushalt
nicht mehr vorgesehen.
Zusätzlich zur Verbuchung der Investitionen im Finanzierungshaushalt
müssen allerdings städtische Investitionen und deren Finanzierung gemäß Innsbrucker Stadtrecht (§ 51 Vorhaben, Nachweis) in einem eigenen Nachweis dargestellt werden. So sind Mittelaufbringungen (Einzahlungen) und Mittelverwendungen (Auszahlungen), die einzelne Vorhaben betreffen, entsprechend zu kennzeichnen und über die gesamte
Laufzeit darzustellen.
Vorhaben nach § 51 IStR sind jene, deren Finanzierung einer besonderen Sorgfalt bedürfen. Vorhaben sind Investitionen in Sachanlagen
(bspw. Grundstücke und Gebäude, Fahrzeuge, Amts- u. Betriebsausstattungen, sowie Anlagen in Bau, udgl.) oder Beteiligungen sowie einmalige Instandhaltungsmaßnahmen.
Ein Vorhaben ist jedenfalls dann im (Investitions-)Nachweis aufzunehmen, wenn die Finanzierung durch eine der folgenden Mittelaufbringungen
aus Darlehen,
aus Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen,
aus Kapitalvermögen, welches vorhabensbezogen angelegt
wurde, oder
aus dem Verkauf von Anlagevermögen, das zur Finanzierung
von Vorhaben bestimmt ist,
erfolgt.
In diesem Fall sind die gesamten Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sowie Anteilsbeträge aus der laufenden Wirtschaftsführung
zur Ausfinanzierung von Vorhaben in einem eigenen Nachweis darzustellen. Jedes Vorhaben ist dabei getrennt auszuweisen. Die Laufzeit
des jeweiligen Vorhabens ist anzuführen.
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Zl. KA-06543/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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