Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.7
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
-7-
22.
Einbringung von dringenden Anträgen gemäß § 21 Abs. 1 Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR)
22.1
GfGR/269/2021
Neuerrichtung Recyclinghof im
Westen - Berücksichtigung in den
Voranschlägen der Landeshauptstadt Innsbruck für die Finanzjahre 2022 und 2023 (GR Depaoli)
Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, ÖVP,
SPÖ, NEOS, FRITZ, GERECHT, TSB, ALI
und GR Schmidt, 23 Stimmen):
Beiliegendem dringenden Antrag wurde die
Dringlichkeit nicht zuerkannt, weshalb er der
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugeführt wird
23.
23.1
Einbringung und Behandlung eines dringenden Antrages gemäß
§ 21 Abs. 2 Geschäftsordnung des
Gemeinderates (GOGR)
GfGR/270/2020
PCR-Tests, Einrichtung einer
Möglichkeit für städtische MitarbeiterInnen und GemeinderätInnen im Rathaus (Bgm.-Stellv. Lassenberger)
24.
Behandlung eines eingebrachten
Antrages der Sitzung des Gemeinderates vom 27.05.2021
24.1
GfGR/117/2021
Finanzdirektor-Stellvertreter
Mag. Verdross Johannes, Verlängerung des Dienstverhältnisses
(Mehrparteienantrag)
Der Akt wird in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.
25.
Behandlung eingebrachter Anträge der Sitzung des Gemeinderates vom 13.10.2021
25.1
GfGR/251/2021
Städtische Wohnungen, Antrag an
das Land Tirol zwecks Feststellung eines "quantitativen Wohnungsfehlbestandes" (GR Gasser)
Abänderungsantrag GR Mag. Krackl:
Der Antrag, lautend auf:
-
Beschluss (einstimmig):
Der Gemeinderat stellt gemäß § 5
Abs. 2 Bodenbeschaffungsgesetz einen Antrag an das Land Tirol, einen
"quantitativen Wohnungsfehlbestand"
für das Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck festzustellen.
Es soll hiermit beim Land Tirol beantragt werden, eine entsprechende Verordnung zu erlassen, damit die Bestimmungen des Bodenbeschaffungsgesetzes für die Gemeinde Innsbruck zur
Anwendung gelangen.
Beiliegendem dringenden Antrag wurde die
Dringlichkeit zuerkannt.
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE ohne
GR Mag. Fritz und GR Lechleitner, 8 Stimmen):
Nach einer Verordnungserlassung
durch das Land Tirol hat der Bürgermeister dem Gemeinderat sämtliche
gemäß § 5 Abs. 3 Bodenbeschaffungsgesetz geeigneten Gebiete zur Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung durch die Stadt Innsbruck vorzulegen.
Der Antrag wird dem Inhalt nach angenommen
.
soll wie folgt abgeändert werden:
-
GR-Sitzung 17.11.2021
Der Antrag wird dem Stadtsenat zur
selbständigen Erledigung zugewiesen.
Die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, möge eine rechtliche Prüfung der