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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.14

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Beilage 1

(8) Altspeisefette/-öle:
Altspeisefette und -öle sind getrennt zu sammeln und am Recyclinghof einzubringen
oder den mobilen Problemstoffsammelstellen (die Sammeltermine und Standorte
werden durch öffentliche Bekanntmachung rechtzeitig bekannt gegeben) zu
übergeben. Grundsätzlich sind dafür die „Öli-Behälter“ im Rahmen der Öli-Sammlung
zu verwenden.

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(9) Sperrmüll:
Sperrmüll ist getrennt zu sammeln und am Recyclinghof einzubringen oder gemäß

§ 6 der öffentlichen Müllabfuhr zu übergeben.
§5
Sammlung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen
(1) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind, mit Ausnahme von Baum- und

Strauchschnitt,

-

a) in den hiefür zur Verfügung gestellten Sammelbehältern zu sammeln und der
öffentlichen Müllabfuhr zu übergeben oder
b) am eigenen Grundstück fachgerecht zu kompostieren (Eigenkompostierung).
Die Aufnahme und das Ende der Tätigkeit des Eigenkompostierens ist 1111
dem
Stadtmagistrat Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige verpflichtet sich der
Eigenkompostierer ganzjährig sämtliche biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle, mit
Ausnahme von Baum- und Strauchschnitt, auf dem eigenem Grundstück zu
kompostieren.

(2) Baum- und Strauchschnitt ist zu entsorgen wie folgt:

a) In Kleinmengen bis ½ m³/Anlieferung ist Baum- und Strauchschnitt im Recyclinghof,

bei der temporären Grünschnittabgabestelle Kranebitter Allee oder bei der
Grünkompostieranlage Roßau kostenfrei abzugeben.
b) In Mengen ab ½ m³/Anlieferung ist Baum- und Strauchschnitt bei der
Grünkompostieranlage Roßau abzugeben, wobei pro Grundstück eine jährliche
Freimenge von 1.000 kg gilt. Für Mengen über 1.000 kg/Grundstück/Jahr wird dem
Grundeigentümer bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten ein vom
Stadtsenat festgelegtes Entgelt in Rechnung gestellt. Zur Verwiegung, Zuordnung und
Gewährung der Freimenge bzw. Verrechnung des Entgelts ist eine Registrierung
erforderlich.
c) Alternativ zum Vorgehen gemäß lit. a und b können die Grundeigentümer bzw. die
sonst hierüber Verfügungsberechtigte mit der öffentlichen Müllabfuhr gegen
Verrechnung eines kalkulierten Transportkostenentgelts Abholtermine für auf ihrem
Grundstück anfallenden Baum- und Strauchschnitt vereinbaren. Dabei sind die
Bestimmungen für die Abholung von Sperrmüll in § 6 sinngemäß anzuwenden.
d) Eigenkompostierer gemäß Abs. 1 lit. b können außerdem den auf ihrem Grundstück
anfallenden Baum- und Strauchschnitt am eigenen Grundstück zerkleinern (häckseln)
und der Eigenkompostierung zuführen.

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§6
Abholung von Sperrmüll
(1) Die Abholung von Sperrmüll kann für den Zeitraum der Kalenderwoche 4 bis 51
von den Grundeigentümern bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten
schriftlich bei der öffentlichen Müllabfuhr beantragt werden. Einem derartigen
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