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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.15

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Beilage 1

Ansuchen ist längstens binnen sechs Wochen zu entsprechen. Der Abholtermin ist
dem Antragsteller zeitgerecht bekanntzugeben. Zweimal im Jahr erfolgt die
Sperrmüllabholung kostenlos. Der Grundeigentümer bzw. der sonst hierüber
Verfügungsberechtigte kann bei der öffentlichen Müllabfuhr gegen Verrechnung eines
Transportkostenentgeltes zusätzliche Sperrmüllabholungstermine beantragen.
(2) Der Sperrmüll ist an der zwischen dem Antragsteller und der öffentlichen Müllabfuhr
vereinbarten Stelle derart zur Abholung bereitzustellen, dass keine unzumutbare
Belästigung der Hausbewohner oder Nachbarschaft durch Staub, Lärm und Geruch
erfolgt, weder Personen noch Sachgüter gefährdet werden, die Sicherheit, Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Sammlung
ohne vermeidbaren Zeitverlust durchgeführt werden kann. Der Sperrmüll darf
frühestens ab 17:00 Uhr am Vorabend des Abholtages bereitgestellt werden. Nach der
Übernahme des Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr hat der Antragsteller die
zur Abholung vereinbarte Stelle hinsichtlich Verunreinigungen zu kontrollieren und
gegebenenfalls zu reinigen bzw. den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Insbesondere sind vom Antragsteller von der zur Abholung vereinbarten Stelle
Siedlungsabfälle, die im Rahmen der Sperrmüllsammlung nicht abgeholt wurden, zu
entfernen.
(3) Mit der Übernahme des Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr erwirbt die
Stadtgemeinde Innsbruck daran Eigentum. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der
Antragsteller im Sinne des Abs. 1 für den bereitgestellten Sperrmüll verantwortlich.
§7
Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen
Die Erzeuger von sonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass
a) jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet,
recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung
zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und
b) nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt
werden, sodass die Interessen nach § 4 Abs. 6 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.
Nr. 03/2008, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, nicht beeinträchtigt werden.
§8
Wertstoffinseln
(1) Durch die öffentliche Müllabfuhr werden Wertstoffinseln betrieben, die auch als
Unterflursammelsysteme ausgeführt werden können.
(2) Bei den Wertstoffinseln dürfen nur jene Siedlungsabfälle eingebracht werden, für
die entsprechend gekennzeichnete Sammelbehälter vorhanden sind. Die Ablagerung
von Abfällen neben den Sammelbehältern, auch im Falle einer Überfüllung, und die
Einbringung von flüssigen Abfällen ist untersagt.
(3) Die Benützung der Altglassammelbehälter ist nur an Werktagen in der Zeit von 7:00


bis 20:00 Uhr erlaubt.

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