Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.19
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Beilage 1
§ 11
Aufstellplatz der Sammelbehälter für Restmüll, biologisch verwertbare
Siedlungsabfälle, Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen,
Altpapier und Papier/Kartonverpackungen
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(1) Die Sammelbehälter sind an für die Bewohner leicht zugänglicher Stelle so
aufzustellen, dass eine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner oder der
Nachbarschaft durch Geruch, Staub oder Lärm vermieden wird. Die Aufstellplätze für
Sammelbehälter müssen sich möglichst nahe an der mit Müllsammelfahrzeugen
befahrbaren Verkehrsfläche befinden. Bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei
Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden und Gebäudeteilen sind die
Aufstellplätze für Sammelbehälter im Einvernehmen mit der öffentlichen Müllabfuhr
festzulegen.
(2) Der Aufstellplatz ist möglichst gegen Einsicht abzuschirmen, um die
unzweckmäßige Verwendung der Sammelbehälter zu unterbinden und das Ortsbild
nicht zu beeinträchtigen. Der Aufstellplatz ist aus festem Material herzustellen und
muss leicht zu reinigen sein. Für den Abfluss anfallender Oberflächenwässer und
Schneeräumung ist zu sorgen. Allfällige Türöffnungen sind so zu bemessen, dass
Sammelbehälter leicht transportiert werden können, insbesondere müssen Türen mit
einer geeigneten Feststellvorrichtung ausgestattet sein. Aufstellplätze sind so zu
bemessen, dass die erforderliche Anzahl von Sammelbehältern untergebracht und
diese zweckentsprechend verwendet und bewegt werden können.
(3) Die Transportwege müssen ausreichend breit, befestigt und frei von Hindernissen
sein. Sie müssen weiters eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2 Metern
aufweisen und im Winter geräumt und gestreut sein. Der Transportweg darf bei
Verwendung von Sammelbehältern mit mehr als zwei Rädern keine Stufen aufweisen.
Rampen dürfen keine größere Neigung als 10 % aufweisen. Beträgt der Transportweg
zwischen Aufstellplatz der Sammelbehälter und der mit Müllsammelfahrzeugen
befahrbaren Verkehrsfläche mehr als 30 m oder weist dieser mehr als 10 Stufen auf,
kann die öffentliche Müllabfuhr nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, die
Aufstellung der Sammelbehälter an einem, der Verkehrsfläche möglichst nahe
gelegenen Ort anordnen.
(4) Befindet sich der Aufstellplatz der Sammelbehälter in einer Entfernung von mehr
als 30 m von der mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche oder weist
der Transportweg mehr als 10 Stufen auf, ist gemäß § 5 Abs. 2 lit. a
Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF eine erhöhte
Abfallgebühr zu entrichten.
§ 12
Abholung/Entleerung der Sammelbehälter für Restmüll, biologisch verwertbare
Siedlungsabfälle, Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen, Altpapier und
Papier/Kartonverpackungen
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(1) Die Abholung bzw. Entleerung der Sammelbehälter für Restmüll und biologisch
verwertbare Siedlungsabfälle erfolgt grundsätzlich einmal wöchentlich. Die Abholung
bzw. Entleerung der Sammelbehälter für Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen,
Altpapier und Papier/Kartonverpackungen erfolgt entsprechend des bereitgestellten
Sammelvolumens und der Siedlungsstruktur zwischen einmal wöchentlich und 49