Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.20
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Beilage 1
wöchentlich. Bei der Nutzung von Unterflursammelsystemen kann die Abholung auch
bei Bedarf ohne festgelegtem Intervall erfolgen, vorausgesetzt die Abfallart erfordert
keine regelmäßige Leerung. Die Abholung erfolgt von Montag bis Samstag in der Zeit
von 06:00 bis 18:00 Uhr.
(2) Machen es besondere Umstände, wie vorübergehend erhöhter Anfall von
Siedlungsabfällen, Verkehrsbehinderungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit
der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes bei der öffentlichen
Müllabfuhr erforderlich, kann die Abholung bzw. Entleerung der Sammelbehälter auch
außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Zeiten und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit
von 06:00 bis 18:00 Uhr erfolgen.
(3) Sammelbehälter für Restmüll und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle werden
nur entleert, wenn an ihrer Vorderseite eine für den Verrechnungszeitraum gültige
Klebevignette angebracht ist. Restmüllsäcke werden nur abgeholt, wenn sie den
Aufdruck „Stadt Innsbruck“ oder ein Logo der Stadt Innsbruck aufweisen.
(4) Die Abholtermine werden den Grundeigentümern bzw. den sonst hierüber
Verfügungsberechtigten bei Beginn der Benützung aller auf einem Grundstück
errichteten Neu-, Zu- und Umbauten und Änderungen des Verwendungszweckes von
Gebäuden und Gebäudeteilen rechtzeitig bekanntgegeben. Fällt der Abholtag von
Montag bis einschließlich Freitag auf einen Feiertag, verschiebt sich der Abholtermin
auf den darauffolgenden Werktag. Bei mehreren Feiertagen in einer Kalenderwoche
erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des geänderten Abholtermins.
(5) Am Tag der Abholung sind die Zugänge zum Aufstellungsort der Sammelbehälter
unversperrt und zugänglich zu halten. Ist eine Abholung/Entleerung der
Sammelbehälter für Restmüll und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle aus
Umständen, die nicht von der öffentlichen Müllabfuhr zu vertreten sind (z.B. durch
Verparken der Zufahrt zur Verladestelle, durch versperrte Zugangstüren o.ä.) nicht
möglich, erfolgt eine Sonderabholung durch die öffentliche Müllabfuhr. Die dadurch
entstehenden Mehrkosten werden als Barauslagen (§ 76 Abs. 2 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 58/2018) vorgeschrieben.
(6) Ist eine Entleerung bzw. Abholung der Sammelbehälter für Kunststoff- und
Verbundstoffverpackungen sowie Altpapier und Papier/Kartonverpackungen aus
Umständen, die nicht von der öffentlichen Müllabfuhr zu verantworten sind, nicht
möglich, entfällt die Entleerung bzw. Abholung ersatzlos.
(7) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten können sich
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für zumindest ein Jahr verpflichten, Sammelbehälter für Restmüll und biologisch
verwertbare
Siedlungsabfälle
zur
Abholung
unmittelbar
an
der
mit
Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche bereitzustellen. Die Bereitstellung darf frühestens ab 17:00 Uhr am Vorabend des Abholtages erfolgen.
Unmittelbar nach Entleerung, jedoch spätestens bis 10:00 Uhr des Folgetages sind die
Sammelbehälter zum Aufstellplatz der Liegenschaft zurückzustellen. Diese
Verpflichtung ist Voraussetzung für eine besondere Gebührenbemessung nach den
Bestimmungen der Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF. Vor
Ablauf der genannten Frist kann einem Antrag auf Aufhebung dieser Verpflichtung
stattgegeben werden, wenn eine nicht vorhersehbare Änderung der hiefür
maßgeblichen Umstände dies erfordert.
(8) Die Sammelbehälter für Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen, Altpapier und
Papier/Kartonverpackungen sowie „gelbe Säcke“ und Restmüllsäcke sind am
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