Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf
- S.122
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(zu Punkt 14.)
Beilage 1
MÜLLABFUHRORDNUNG DER LANDESHAUPTSTADT
INNSBRUCK 2021
(Gemeinderatsbeschluss vom ….)
Auf Grund des § 15 des Gesetzes vom 21.11.2007, mit dem die Abfallwirtschaft in Tirol
geregelt wird (Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz), LGBl. Nr. 03/2008, zuletzt geändert
durch LGBl. Nr. 138/2019, wird unter Bedachtnahme auf die Grundsätze für die
Abfallwirtschaft verordnet:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt nach den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft
gemäß § 4 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 03/2008, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 138/2019, die Sammlung und Abfuhr der anfallenden Siedlungsabfälle im
gesamten Bereich der Stadtgemeinde Innsbruck.
(2) Die gesamten im Bereich der Stadtgemeinde Innsbruck anfallenden
Siedlungsabfälle unterliegen der Entsorgungspflicht durch die öffentliche Müllabfuhr
gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
(3) Nicht der Entsorgungspflicht durch die öffentliche Müllabfuhr unterliegen
a) gefährliche Abfälle,
b) sonstige Abfälle und
c) biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers
der Abfälle fachgerecht kompostiert werden.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 08/2021. Das sind
Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich
sind.
(2) Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der
Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll
verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses
gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem
Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht
wesentlich verändert hat.
(3) Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die
für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten
Müllbehälter eingebracht werden kann.
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