Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf
- S.127
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Beilage 1
§9
Art und Größe der Sammelbehälter für Restmüll, biologisch verwertbare
Siedlungsabfälle, Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen, Altpapier
und Papier/Kartonverpackungen, Benützungsregeln
(1) Für die Sammlung von Restmüll, biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen,
Kunststoffund
Verbundstoffverpackungen
sowie
für
Altpapier
und
Papier/Kartonverpackungen sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 5
jene Sammelbehälter aus dauerhaften Material gemäß Abs. 2 zu verwenden, welche
von der öffentlichen Müllabfuhr den Grundeigentümern bzw. den sonst hierüber
Verfügungsberechtigten für die Dauer der Nutzung leihweise zur Verfügung gestellt
werden. Die Art und Größe der Sammelbehälter richtet sich dabei nach dem
Abfallvolumen gemäß § 10, den Grundsätzen der Abfallwirtschaft, der Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit sowie nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen.
Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben bei
Schäden an Sammelbehältern aus dauerhaftem Material, die durch unsachgemäße
Benützung entstehen, für die Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung
aufzukommen sowie für die Reinigung der Sammelbehälter Sorge zu tragen.
(2) Es werden folgende Sammelbehälter aus dauerhaftem Material zur Verfügung gestellt:
a) Sammelbehälter aus Kunststoff, 120 l, mit 2 Rädern, fahrbar;
b) Sammelbehälter aus Kunststoff, 240 l, mit 2 Rädern, fahrbar.
Die Sammelbehälter nach lit. a und b entsprechen der ÖNORM EN 840-1.
c) Sammelbehälter aus Kunststoff, 660 l, mit vier Rädern, fahrbar;
d) Sammelbehälter aus Kunststoff, 770 l, mit vier Rädern, fahrbar;
e) Sammelbehälter aus Kunststoff, 1000 l oder 1100 l, mit vier Rädern, fahrbar.
Die Sammelbehälter nach lit. c bis e entsprechen der ÖNORM EN 840-2, 3 bzw. 4.
(3) Sammelbehälter aus nicht dauerhaftem Material (Restmüllsäcke) können verwendet werden für Restmüll,
a) der auf Grundstücken anfällt, die auf Grund ihrer Lage oder verkehrstechnischen
Erschließung von der Abholpflicht gemäß § 3 Abs. 2 ausgenommen sind,
b) der aus besonderen Umständen anfällt und ausnahmsweise in den gemäß Abs. 2
zu verwendenden Sammelbehältern aus dauerhaftem Material nicht Platz findet,
c) der auf Grundstücken anfällt, die den Anforderungen für Aufstellplätze und
Transportwege für Sammelbehälter nach § 11 Abs. 2 und 3 nicht entsprechen,
d) wenn das für Restmüll ermittelte wöchentliche Volumen für eine Liegenschaft 60
Liter nicht übersteigt.
e) Sammelbehälter aus nicht dauerhaftem Material (Restmüllsäcke) sind von der
Stadtgemeinde Innsbruck zu beschaffen und bleiben bis zu deren Benützung durch
die Grundeigentümer bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten in deren
Eigentum. Die erforderliche Anzahl an Restmüllsäcken pro Kalenderjahr kann im
Voraus in der Zeit vom 01.Oktober des Vorjahres bis zum 31.März des laufenden
Jahres bezogen werden. Ab 01.April wird nur mehr die anteilsmäßige Zahl an
Restmüllsäcken für den verbleibenden Entsorgungszeitraum ausgegeben; in
begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Ein Bezug von
Restmüllsäcken im Nachhinein für abgelaufene Kalenderjahre ist nicht möglich.
(4) Zur Sammlung von Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen kann der „Gelbe
Sack“ verwendet werden, wenn aus baulichen, rechtlichen oder abfallwirtschaftlichen
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