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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf

- S.128

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Beilage 1

Gründen keine Sammelbehälter aus dauerhaften Material von der öffentlichen
Müllabfuhr zur Verfügung gestellt werden.
(5) Die Verwendung großvolumiger Sammelbehälter ist unter folgenden
Voraussetzungen zulässig:
a) Zur Sammlung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen können in
begründeten Ausnahmefällen großvolumige Sammelbehälter wie z.B. Tanks mit der
öffentlichen Müllabfuhr vereinbart werden.
b) Im Einvernehmen mit der öffentlichen Müllabfuhr können Absetzcontainer bis zu
einem maximalen Füllvolumen von 10 m³ oder Abrollcontainer bis zu einem maximalen
Füllvolumen von 40 m³ ohne Verdichtungseinrichtungen verwendet werden.
c) Im Einvernehmen mit der öffentlichen Müllabfuhr können Presscontainer bis zu
einem maximalen Füllvolumen von 20 m³ verwendet werden. Für die Verwendung von
Presscontainern zur Sammlung von Restmüll ist eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 2
lit. c Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF Voraussetzung für
die Zustimmung der öffentlichen Müllabfuhr. Bei Presscontainern, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Verwendung sind, ist innerhalb einer
Frist von sechs Monaten eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 2 lit. c
Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF zu treffen; anderenfalls
sind die von der öffentlichen Müllabfuhr zur Verfügung gestellten Sammelbehälter
gemäß Abs. 2 zu verwenden.
d) Die Errichtung und Nutzung von Unterflursammelsystemen erfordert zur
Sicherstellung der Abholung das Einvernehmen mit der öffentlichen Müllabfuhr
hinsichtlich der technischen Voraussetzungen sowie die Erreichbarkeit des
Aufstellplatzes der Sammelbehälter über eine mit Müllsammelfahrzeugen befahrbare
Verkehrsfläche. Neben der Verpflichtung zur Schneeräumung und Reinigung des
Aufstellplatzes ist der Errichter auch für die Wartung des Unterflursammelsystems
verantwortlich. Die Kosten des gesamten Unterflursammelsystems (Einbauten und
bewegliche Teile) hat der Errichter zu tragen. Für die Verwendung von
Unterflursammelsystem-Sammelbehältern zur Sammlung von Restmüll und biologisch
verwertbaren Siedlungsabfällen ist eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d
Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF zu treffen. Bei
Unterflursammelsystem-Sammelbehälter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmung bereits in Verwendung sind, ist eine solche Vereinbarung innerhalb einer
Frist von sechs Monaten zu treffen; andernfalls sind die von der öffentlichen Müllabfuhr
zur Verfügung gestellten Sammelbehälter gemäß Abs. 2 zu verwenden.
(6) Die Verwendung von handelsüblichen Müllverdichtungsgeräten für Sammelbehälter gemäß Abs. 2 ist der öffentlichen Müllabfuhr schriftlich anzuzeigen. Bei der
Verwendung entstehende Schäden an Müllbehältern aus dauerhaftem Material
werden auf Kosten der Grundstückseigentümer bzw. der sonst hierüber
Verfügungsberechtigten durch die öffentliche Müllabfuhr behoben. Gemäß § 5 Abs. 2
lit. b Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF ist für verdichtete
Abfälle eine erhöhte Abfallgebühr zu entrichten.
(7) Die Sammlung, Abholung und Verladung der Siedlungsabfälle ist in einer den
Interessen der Gesundheitspolizei, der Brandverhütung und der allgemeinen
Sicherheit entsprechenden Weise ohne unzumutbare Belästigung der Hausbewohner,
Nachbarschaft und Verkehrsteilnehmer durch Staub, Geruch und Lärm
sicherzustellen.
(8) Sammelbehälter auf einem Aufstellungsort können für mehrere Grundstücke
gemeinsam benützt werden, wenn
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