Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf

- S.129

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Beilage 1

a) die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch
schriftliche Erklärung solidarisch die Pflichten gemäß Abs. 1 und 7 übernehmen;
b) eine mindestens ein Jahr gültige Benützungsregelung für die Sammelbehälter der
öffentlichen Müllabfuhr vorgelegt und
c) von den Grundeigentümern bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten ein
gemeinsamer Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wird.
(9) Abfälle dürfen in Sammelbehälter nur in der Weise eingebracht werden, dass diese
ordnungsgemäß transportiert und in das Müllsammelfahrzeug entleert werden können.
In die Sammelbehälter dürfen Abfälle nicht eingestampft und nur so eingebracht
werden, dass die Deckel ordnungsgemäß geschlossen werden können; Sammelsäcke
dürfen nur zugebunden zur Abholung bereitgestellt werden.
§ 10
Mindestbehältervolumen für Restmüll, biologisch verwertbare
Siedlungsabfälle, Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen,
Altpapier und Papier/Kartonverpackungen
(1) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben zur
Sammlung des Restmülls und der biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle die dem
tatsächlichen Bedarf entsprechende Anzahl an Sammelbehälter anzufordern. Als
Mindestbedarf gilt:
a) für Liegenschaften, auf denen sich ständig oder vorübergehend bewohnte Objekte
befinden, pro Person ein Behältervolumen von mindestens 15 l pro Woche;
b) für Liegenschaften, die nicht Wohnzwecken dienen, Sammelbehälter in einer den
tatsächlich anfallenden Siedlungsabfällen entsprechenden Anzahl.
(2) Im Falle von Eigenkompostierung (§ 5 Abs. 1 lit. b) sowie bei regelmäßiger kurzoder mittelfristiger Abwesenheit (insbesondere von auswärts Studierenden, von
auswärtige Internate besuchenden Schülern, von Wochenpendlern) können die
Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herabsetzung
des Mindestbehältervolumens (Abs. 1 lit. a) bis 8 l für zumindest ein Jahr beantragen.
Vor Ablauf der genannten Frist kann einem Antrag auf Neufestsetzung des
Mindestbehältervolumens stattgegeben werden, wenn dies eine nicht vorhersehbare
Änderung der für die Herabsetzung maßgeblichen Umstände erfordert.
(3) Den Grundeigentümern bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten werden
zur getrennten Sammlung von Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen sowie zur
getrennten Sammlung von Altpapier und Papier/Kartonverpackungen die dem
Mindestbedarf entsprechende Anzahl von Sammelbehältern zur Verfügung gestellt.
Als Mindestbedarf gilt:
a) für Liegenschaften, auf denen sich ständig oder vorübergehend bewohnte Objekte
befinden, 15 Liter pro Person und Woche zur Sammlung von Kunststoff- und
Verbundstoffverpackungen und 10 Liter pro Person und Woche zur Sammlung von
Altpapier und Papier/Kartonverpackungen,
b) für Liegenschaften, die nicht Wohnzwecken dienen (wie z.B. Schulen), ein
Sammelvolumen das dem tatsächlichen Bedarf entspricht.
c) Für Liegenschaften, auf denen aus baulichen oder rechtlichen Gründen kein Platz
für Sammelbehälter geschaffen werden kann, ist kein Mindestbedarf festzusetzen.

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