Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf

- S.182

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d) Sonstige, ausgenommen Land Tirol und Republik Österreich bzw. Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG): 69,3 ha (= private EigentümerInnen)
Auf einigen der Flächen sind bzw. werden aktuell Bauprojekte umgesetzt
bzw. geplant.
Frage 5:

Ist es für Herrn Bürgermeister denkbar, den schwerwiegenden Eingriff in die Vertragsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 BodbeschG (Eintrittsrecht der Gemeinde in Kaufverträge) grundsätzlich in Erwägung zu ziehen? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Antwort:

Die Voraussetzungen dafür sind in den vorherigen Antworten beschrieben.
Sollte der Gemeinderat einen Antrag an die Landesregierung richten und ein
quantitativer Wohnungsbedarf gemäß § 4 Abs. 1 Bodenbeschaffungsgesetz
festgestellt werden, liegt die Zuständigkeit wieder beim Gemeinderat.

Frage 6:

Kann Herr Bürgermeister ausschließen, dass die Enteignungsbestimmung des § 7
BodbeschG in Innsbruck während seiner Funktionsausübung jemals – auf Antrag
der Stadt Innsbruck oder eines ihrer Beteiligungsunternehmen – angewandt werden wird?

Antwort:

Nein, da auch hier unter den oben beschriebenen rechtlichen Voraussetzungen des Bodenbeschaffungsgesetzes die Zuständigkeit beim Gemeinderat
liegt.

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner

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9h

10 min