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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf

- S.227

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LV Wartung AAT + HUBU

15.02.2021

Amt abgewickelt – die Kosten hierfür trägt ebenfalls das Amt für Wald und Natur
außerhalb des vertraglichen Rahmens.
-

Zur

Trailstrecke

gehörende

Böschungen

sind

ebenfalls

Gegenstand

des

Wartungsvertrags und sind jederzeit zu rekultivieren/einzusäen. Bewuchs fördernde
und stabilisierende Maßnahmen an den Böschungen mittels Erosionsschutzmatten oä.
geeigneten Maßnahmen sind jederzeit wo erforderlich zu setzen. Ein flächiger
Bewuchs

der

Böschungen

ist

anzustreben

(erforderliches

Material

zB.

Erosionsschutzmatten werden außerhalb des vertraglichen Rahmens abgegolten hierfür ist vorab die Freigabe beim Amt für Wald und Natur einzuholen).
-

Die

vorhandenen

Böschungssicherungen,

technischen

Einbauten

und

Absturzsicherungen sind ebenfalls als Bestandteil der Trailstrecken anzusehen und im
Wartungsumfang umfasst.

Der

AN

verpflichtet

Ausnahmebescheid

sich,

die

festgelegten

im

naturschutzrechtlichen

Auflagen

einzuhalten

bzw.

und
für

forstrechtlichen

deren

Einhaltung

entsprechend zu sorgen.
Alljährlich ist vor Eröffnung bzw. Freigabe des Singletrails der Zustand der Strecke zu
kontrollieren und dem Amt für Wald und Natur zu berichten, welche Maßnahmen gesetzt
werden müssen und bis wann mit der Herstellung des tauglichen Zustandes gerechnet werden
kann.
Der alljährliche Saisonstart bzw. die Freigabe für den allgemeinen Gebrauch erfolgt im
Abstimmung mit dem Amt für Wald und Natur.
Der AN hat zu Saisonende schriftlich mitzuteilen, wann der Singletrail gesperrt wird und eine
leicht erkennbare Beschilderung (gem. MTB-Modell 2.0) anzubringen, die auf die Sperre
hinweist. Auch das Saisonende ist mit dem Amt für Wald und Natur abzustimmen.
Kosten für Maschinen oder Werkzeuge welche für die laufende Wartung und Erhaltung des
Trails notwendig sind gehen ausschließlich zu Lasten des AN. Sollten spezielle Maschinen für
außerordentliche Baumaßnahmen notwendig sein, können diese nach Abstimmung und
Freigabe von bzw. über das Amt für Wald und Natur entliehen werden.
Der AN verpflichtet sich gem. Pkt. 2 der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung die
notwendigen personellen und maschinellen Ressourcen bereit zu stellen.
Der AN verpflichtet sich, für alle Risiken, die die Instandhaltung und Wartung inkl. sämtlicher
Nebentätigkeiten des Singletrails mit sich bringen, eine ausreichende Haftpflichtversicherung
abzuschließen, und ist der aufrechten Bestand dieser jeweils vor Beginn einer jeden Saison
und vor Freigabe der Strecke dem Amt für Wald und Natur nachzuweisen. Die Versicherung