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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_18.02.2016.pdf

- S.20

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empfahl, sämtliche Ausgaben, welche den Bereich der Parkraumbewirtschaftung betreffen, ohne Vorsteuerabzug zu buchen sind, da diese
Tätigkeiten dem Hoheitsbereich (kein Vorsteuerabzug) zuzurechnen
seien.
Inhaltlich und sachlich vollzieht das Referat Straßenverwaltung die gesamte Abwicklung (inkl. Personal). Konkret wird auch die Entleerung
der Parkautomaten lt. Auskunft des Referatsleiters durch die Mitarbeiter des genannten Referates (nach Möglichkeit) täglich durchgeführt.
Im Bereich der VRV (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung) bzw. buchhalterisch schlägt sich die Zuständigkeit des Referates
Straßenbau insofern nieder, dass deren Gebarungsfälle im hoheitlichen
Unterabschnitt 640010 Straßen- und Verkehrsrecht verbucht werden.
Bezüglich der funktionellen Zuordnung von Gebarungsfällen zu bestimmten Unterabschnitten normiert die VRV, dass grundsätzlich derselbe Ansatz für gleichartige oder artverwandte Aufgaben zu verwenden ist. Da jedoch erfahrungsgemäß Aufgaben die funktionell verschiedenen Ansätzen zuzuordnen wären, häufig mit demselben Personal und mit denselben Einrichtungen erfüllt werden, kann die Zuordnung dieser Aufgaben gem. VRV nach dem Überwiegensprinzip erfolgen.
Zukünftige
Budgetierung –
Empfehlung

Da bereits die Anschaffung (bzw. Infrastrukturmaßnahmen) und Instandhaltung der Parkautomaten im Unterabschnitt 640010 Straßenund Verkehrsrecht, bzw. sachlich durch das Referat Straßenverwaltung
abgewickelt worden ist, empfahl die Kontrollabteilung – im Sinne des
Überwiegensprinzipes – auch die Ausgaben für die Geldzählung der
Bareinnahmen der Parkautomaten im Unterabschnitt 640010 unter der
Anordnung des Amtes für Tiefbau bei zukünftigen Budgetierungen im
städtischen Voranschlag zu berücksichtigen. Speziell unter dem Aspekt, dass auch die Entleerung der Automaten und die Verbringung der
Bareinnahmen durch Personal des Referates Straßenverwaltung vorgenommen wird. Des Weiteren wird durch die Veranschlagung im Unterabschnitt 640010 Straßen- und Verkehrsrecht die Verbuchung der
Gebarungsfälle in einem hoheitlichen Unterabschnitt sichergestellt,
womit umsatzsteuerlich eine einheitliche Zuordnung hinsichtlich des
oben beschriebenen Vorsteuerabzuges erfolgt.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass der
Empfehlung künftig nachgekommen wird.

Schulverwaltung –
Abrechnung bzw.
Refundierung Parkgeld
hinsichtlich städtischer
allgemein bildender
Pflichtschulen

Von der Kontrollabteilung wurden insgesamt 16 Auszahlungsanordnungen behoben, in deren Rahmen städtischen allgemein bildenden Pflichtschulen ein Gesamtbetrag in Höhe von € 11.929,73 (zurück-)überwiesen worden ist. Inhaltlich betrafen diese Rücküberweisungen die Abrechnung bzw. Refundierung des so genannten „Parkgeldes“ für das abgelaufene Schuljahr 2014/2015. Diese Abrechnung
nahm die Kontrollabteilung zum Anlass, in dieser Angelegenheit eine
Prüfung vorzunehmen.

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Zl. KA-09525/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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