Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_18.02.2016.pdf
- S.21
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Die „Bewirtschaftung von Parkplätzen“ an städtischen Schulen, Kindergärten und Horten geht zurück auf einen Beschluss des Stadtsenates
vom 15.11.1995. Damals erteilte der Stadtsenat seine Zustimmung,
dass PKW-Abstellflächen in Schulen, Kindergärten und Schülerhorten (die sich in einer gebührenpflichtigen Parkzone befinden) ab
01.01.1996 einer Gebührenpflicht unterliegen,
dass 2 bis 3 Parkplätze pro Schule gebührenfrei für die Schuldirektion, WerklehrerInnen und HauswirtschaftslehrerInnen sowie Lehrkräfte, die an mehreren Schulen unterrichten, zur Verfügung stehen,
dass LehrerInnen, die im überwiegend dienstlichen Interesse ihr
Privatkraftfahrzeug benutzen, einen Parkplatz für eine Monatsgebühr von ATS 200,00 inkl. USt. zugewiesen erhalten können (darunter fallen alle jene, mit einem Wohnort außerhalb von Innsbruck
und schlechter öffentlicher Verkehrsverbindung, aber auch LehrerInnen mit Wohnsitz in Innsbruck und ungünstigen öffentlichen Verkehrsverbindungen),
dass für jene Lehrkräfte eine monatliche Parkgebühr von
ATS 400,00 inkl. USt. vorgesehen ist, die unbedingt ihr Privatfahrzeug zum Erreichen des Dienstortes benützen wollen und bei denen keine der vorgenannten Kriterien (auswärtiger Wohnsitz, unzumutbare Verkehrsbedingungen) zutreffen.
Zusätzlich wurde über Antrag des damaligen Bürgermeisters beschlossen, dass die lukrierten Parkgebühren im Bereich der Schuldirektion
zur Erledigung von Schulaufgaben (eigenes Konto und Verwendung für
Lehr- und Lernbehelfe) verbleiben, wobei seitens des Schulamtes jährlich ein Bericht betreffend diese Gelder vorzulegen ist.
Bei der Durchsicht der Parkgeldabrechnung des Schuljahres
2014/2015 ortete die Kontrollabteilung auch unter Bezugnahme auf den
Vollzug des seinerzeitigen Stadtsenatsbeschlusses in mehreren Punkten Verbesserungs- bzw. Anpassungspotential. Von der Kontrollabteilung wurden mehrere Empfehlungen hinsichtlich der folgenden Themenbereiche ausgesprochen:
Wertanpassung der zur Verrechnung gelangenden Beträge auch
für zukünftige Vorschreibungen,
Anstellen von Überlegungen im Hinblick auf eine künftige Valorisierung des verrechneten Preises für Tiefgaragenabstellplätze (betreffend NMS Hötting und SPZ Schule am Inn),
Im Sinne der Gleichbehandlung der Schuldirektionen mit den übrigen LehrerInnen, Vorschreibung der vorgesehenen Parkgebühr
auch an die Schuldirektionen,
Berücksichtigung des umsatzsteuerlichen Gesichtspunktes, dass
die Refundierungsbeträge an die Schulen von den Nettoeinnahmen
(also ohne Umsatzsteuer) berechnet werden,
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Zl. KA-09525/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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