Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf

- S.370

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(zu Punkt 43.17)

StR Rudi Federspiel

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

KO Andrea Dengg
1. Vize-Bgm. Markus Lassenberger
KO Stv. Andreas Kunst

GRin Deborah Gregoire

1 7. Nov. 2021

GRin Astrid Denz

Gescnällssfelle für Gemeinderat und Stadtsenat

GRin Beatrix Klaus

6·/J /4 F< I29SI -2 oZ 1

Innsbruck, am 17.11.2021

Antrag
betreffend die Einführung einer bürger- und wirtschaftsfreundlichen
Parkraumbewirtschaftung

Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Gemeinderat bekennt sich dazu, dass Parkraumbewirtschaftung in Innsbruck weder
vorrangig der Budgetsanierung auf Kosten der Autofahrer noch der Umsetzung einer
abstrusen Vision von einer (nahezu) ,,autofreien Stadt" dienen soll. Vielmehr gilt es, die
Interessen der städtischen Bürger, der im Stadtgebiet ansässigen Unternehmen wie auch
jener Menschen, die als Arbeitnehmer, Besucher und Konsumenten einen beachtlichen
Anteil zum städtischen Wohlstand beitragen, in einem vernünftigen Maß zusammenzuführen.
Die ressortzuständige 1. Bürgermeister-Stellvertreterin wird daher angewiesen, dem
Gemeinderat bis spätestens zu dessen regulärer Sitzung im April 2020 ein Konzept für eine
neue Parkraumbewirtschaftung vorzulegen, das insbesondere folgende Maßnahmen
umfasst:
• generell keine Parkraumbewirtschaftung im Zeitraum von 19.00 Uhr bis 09.00 Uhr
• generell keine Gebührenpflicht im Zeitraum von 12.00 bis 14.00 Uhr
• die Verlängerung der maximalen Parkdauer auf 180 Minuten in allen Kurzparkzonen
• einen Maßnahmenplan zur Schaffung von mehr Oberflächenparkplätzen, ohne dass
es dadurch zur Verengung/ Verschmälerung von Fahrbahnstreifen kommt
• Reduktion der Gebühr in Kurzparkzonen auf 0,50 Euro/ Halbe Stunde
• Vergabe von Anrainerparkkarten auch an Unternehmen für deren Mitarbeiter
Begründung:
Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Parkraumbewirtschaftung im innerstädtischen
Gebiet, wodurch tatsächliche Missstände, wie insbesondere das Dauerparken durch
Studierende aus Nachbarbundesländern bzw. dem Ausland oder das dauerhafte Abstellen
von Altfahrzeugen hintangehalten werden können.

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