Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-12-09-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.21
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Die Stadt Innsbruck öffnet bestimmte Plätze der innerstädtischen Fußgängerzone für Straßenmusikantinnen und Straßenmusiker. Dieser Folder gibt Auskunft darüber wo musiziert werden
kann, zu welchen Uhrzeiten und an welchen Tagen bzw. welche Auflagen einzuhalten sind.
Wann darf musiziert werden?
Welche Plätze stehen zur Verfügung?
Dienstag - Sonntag 14.00 – 15.00 Uhr,
16.00 – 17.00 Uhr,
18.00 – 19.00 Uhr (nicht vor Spitalskirche)
Maria-Theresien-Straße:
1 Nordseitig vor der Annasäule
2 vor der Spitalskirche (nicht 18.00 – 19.00 Uhr auf Grund der Messfeier)
Altstadt:
3 vor dem Stadtturm
4 Kreuzung Kiebachgasse / Seilergasse
5 Franziskanerplatz
Achtung: Findet eine angemeldete, temporäre Veranstaltung an einem dieser genannten
Plätze statt, bieten wir Ihnen keinen Ersatz an.
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01. März bis 15. Oktober
01. Juni – 01. September zusätzlich freitags, samstags und sonntags von 20.00 – 21.00 Uhr
Montag ist Ruhetag
Wo kann ich mich anmelden?
Amt für allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen,
Museumstraße 3, 6020 Innsbruck (siehe Stadtplan 6 )
Öffnungszeiten: Montag – Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr
Telefon: +43 512 5360 4407 oder +43 512 5360 4408
E-Mail: post.veranstaltungen@innsbruck.gv.at;
www.innsbruck.gv.at
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Kosten: Euro 64,30 für eine Woche;
die Gebühr muss bei Abholung des Bescheides bar bezahlt werden.
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Was ist zu beachten:
Da einige Plätze nahe beieinander liegen bzw. in der Nähe weitere Veranstaltungen
stattfinden ist das Musizieren nur mit diesen Instrumenten erlaubt: Saiten-, Holzblas- und
Tasteninstrumente, Didgeridoos, Guiros, Maracas, Rasseln sind willkommene Instrumente
- Standortwechsel nach jedem Auftritt.
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- Keine Genehmigung erteilen wir für das Musizieren mit Blechblas- und
Schlagwerkinstrumenten (Drum-Set, Trommeln, Pauken, ...)
- Nicht erlaubt sind elektronische Verstärker, Podeste, …..
- Die Genehmigung wird für eine Woche an max. 4 Musikgruppen gleichzeitig erteilt
- Die Maximalgröße einer Musikgruppe sind 4 Personen
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0
30 m
Wichtig: der ausgestellte Bescheid ist unbedingt mitzuführen und auf Verlangen der
Behörde vorzuweisen.