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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_23_03_2017.pdf

- S.5

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17.3.3 Caritas der Diözese Innsbruck

19.2

Mehrheitsbeschluss (gegen RUDI und
FPÖ, 6 Stimmen):

Beschluss (einstimmig):

Antrag des Ausschusses für Bildung und
Gesellschaft vom 07.03.2017:
Der Caritas der Diözese Innsbruck wird für
die Analyse von Streetwork eine Sondersubvention in Höhe von € 5.000,-- genehmigt.

Anträge des Ausschusses für Sport und
Gesundheit vom 08.03.2017:
Die Subventionsanträge des Ausschusses
für Sport und Gesundheit für den Bereich
"Gesundheit" werden laut Beilage genehmigt.
20.

17.3.4 z6 - Jugendzentrum
Mehrheitsbeschluss (gegen RUDI und
FPÖ, 6 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Bildung und
Gesellschaft vom 07.03.2017:
Dem z6 - Jugendzentrum wird für Adaptierungsarbeiten eine Sondersubvention in
Höhe von € 5.000,-- genehmigt.
18.

Subventionsanträge des Kulturausschusses für den Bereich
"Kultur"

Beschluss (einstimmig):
Anträge des Kulturausschusses vom
08.03.2017:
Die Subventionsanträge des Kulturausschusses für den Bereich "Kultur" werden
laut Beilage genehmigt.
19.

Subventionsanträge des Ausschusses für Sport und Gesundheit

19.1

Bereich "Sport"

Beschluss (einstimmig):
Anträge des Ausschusses für Sport und
Gesundheit vom 08.03.2017:
Die Subventionsanträge des Ausschusses
für Sport und Gesundheit für den Bereich
"Sport" werden laut Beilage genehmigt.

Bereich "Gesundheit"

MagIbk/17251/SP-BB-PR/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. PR-B21, Pradl, Bereich Kaufmannstraße 16, 16a
und 20 bis 26 sowie Schullernstraße 11 bis 21 (als Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 63/gk),
gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, 2. Entwurf

Mehrheitsbeschluss (gegen RUDI und
FPÖ, 6 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
09.03.2017:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. PR-B21, Pradl, Bereich
Kaufmannstraße 16, 16a und 20 bis 26
sowie Schullernstraße 11 bis 21 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63/gk),
gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016,
2. Entwurf, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) 2016 der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
Die Auflagefrist wird gemäß § 66 Abs. 3
TROG 2016 auf zwei Wochen herabgesetzt.

GR-Sitzung 23.03.2017