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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-12-09-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.27

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(9) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Förderungswerber durch die
gleichzeitige Förderung von Dach- oder Unterorganisationen oder andere
Konstruktionen nicht mehrfach subventioniert werden (z.B. von
verschiedenen Dienststellen oder durch Sondersubventionen). In
begründeten Ausnahmefällen besteht jedoch die Möglichkeit solcher
Beschlüsse, wobei bereits gewährte Subventionen bei der Bemessung der
Höhe zu berücksichtigen sind.
§ 4 Förderungsansuchen
(1) Um die Gewährung einer Subvention können eigenberechtigte natürliche
Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen, jeweils
vertreten durch ihre gesetzlich oder satzungsmäßig berufenen Organe,
beim Stadtmagistrat Innsbruck ansuchen. Ein Ansuchen für eine
Förderung kann nur digital über die auf der Homepage der
Landeshauptstadt Innsbruck veröffentlichten und vollständig ausgefüllten
Formulare erfolgen. Die Einbringung hat elektronisch unter Verwendung
des Online-Formularservices zu erfolgen. Eine Einbringung auf andere Art,
insbesondere Einbringung mittels E-Mail, ist nicht vorgesehen.
(2) Der Förderungswerber verpflichtet sich mit der im Formular vorgesehenen
Unterfertigung des Ansuchens, diese Subventionsordnung sowie
zusätzliche Bedingungen, Auflagen und Befristungen anzuerkennen und
einzuhalten.
(3) Der
Förderungswerber
hat
im
Subventionsansuchen
die
Förderungswürdigkeit seiner Aufgaben und seines Vorhabens zu
begründen. Er hat bekannt zu geben, welche Mittel ihm zur Durchführung
des Vorhabens zur Verfügung stehen und insbesondere anzugeben, ob
und inwieweit er auch von anderen Stellen (Stadt, Land, Bund etc.) für das
zu fördernde Vorhaben eine Förderung empfangen hat oder bei welchen
anderen Stellen er eine Förderung beantragt hat oder zu beantragen
beabsichtigt. Unrichtige Angaben können zum Ausschluss der Förderung
führen.
(4) Der Förderungswerber hat Angaben gemäß § 3 Abs. 6 Z 3 und 4 zu
machen.
(5) Der Förderungswerber verpflichtet sich darüber hinaus,
1. den Förderungsbetrag im Rahmen der eingesetzten Gesamtmittel nach
ökonomischen Gesichtspunkten zum widmungsgemäßen Zweck zu
verwenden;
2. über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages zu
berichten, zum Zweck der Überprüfung den hierzu beauftragten
Organen der Landeshauptstadt Innsbruck Einsicht in die Bücher,

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