Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-12-09-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.28
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Belege und Aufzeichnungen zu gewähren und alle verlangten
Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen;
3. den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung des
Förderungsbetrages in der von der Landeshauptstadt Innsbruck
gewünschten Form zu erbringen;
4. bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Gesuchsangaben, im
Falle widmungswidriger Verwendungen des Förderungsbetrages, bei
Nichterfüllung bzw. Nichteinhaltung von bei Gewährung der Förderung
erteilten Auflagen oder Bedingungen (§ 6 Abs. 3) bzw. von dem
Förderungswerber
übernommenen
Verpflichtungen
oder
bei
Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 3 den erhaltenen
Förderungsbetrag samt Zinsen in der Höhe von 4 % p.a. ab dem Tage
der Auszahlung der Subvention binnen einer vom Stadtmagistrat
Innsbruck festgesetzten Frist zurückzuzahlen und die Feststellung der
Rückzahlungsfrist anzuerkennen.
(6) Soweit sich hinsichtlich der Realisierung des Förderungsvorhabens bzw.
damit zusammenhängender maßgeblicher Umstände Änderungen
ergeben, sind diese unverzüglich, längstens aber binnen 4 Wochen ab
Bekanntwerden, der Landeshauptstadt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.
§ 5 Prüfung der Antragsvoraussetzungen
(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck prüft einlangende Ansuchen formell auf ihre
Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit. Im Falle eines
fehlerhaften oder unvollständigen Antrags erfolgt eine negative Erledigung
unter Angabe der Versagungsgründe. Dem Förderungswerber steht nach
Behebung der formalen Mängel eine neuerliche Antragstellung frei.
(2) Der Förderungswerber hat über Verlangen Auskünfte über interne
Verhältnisse (z.B. Vereinsstatuten, Vereinsorgane, Eigentumsverhältnisse
bei Gesellschaften, Beteiligungsrechte, Bilanzen, Gewinn- und
Verlustrechnungen etc.) zu geben und hat die Landeshauptstadt Innsbruck
zu ermächtigen, die für die Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen
notwendigen Daten durch Rückfragen bei sonstigen Rechtsträgern
erheben zu lassen. Wenn es die Landeshauptstadt Innsbruck für
erforderlich erachtet, ist sie berechtigt, die Gebarung des
Förderungswerbers auch durch Einschau an Ort und Stelle durch eigene
Organe, insbesondere durch die städtische Kontrollabteilung, oder durch
beauftragte Dritte, z.B. Wirtschaftsprüfer, überprüfen zu lassen.
(3) Der Stadtmagistrat Innsbruck prüft einlangende Ansuchen inhaltlich auf
ihre Förderungswürdigkeit. Förderungswürdig sind alle im Interesse der in
der Landeshauptstadt Innsbruck verkörperten örtlichen Gemeinschaft
gelegenen Aufgaben und Vorhaben – insbesondere solche integrativer,
kultureller,
ökologischer,
sozialer,
sportlicher,
touristischer,
volksbildnerischer,
völkerverbindender,
wirtschaftlicher
und
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