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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-12-09-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.29

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wissenschaftlicher Natur sowie Vorhaben anerkannter Kirchen- und
Religionsgemeinschaften und jene der Gemeinschaftspflege, der Kinder-,
Jugend-, Frauen-, Familien- und Gesundheitsförderung, der Förderung von
Sicherheit und Ordnung und zur Verbesserung der Infrastruktur der
Landeshauptstadt Innsbruck – sofern diese nicht von juristischen Personen
öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Die Grundsätze von
Barrierefreiheit, Gleichstellung von Geschlechtern, Umweltschutz,
Nachhaltigkeit und Einhaltung der Menschenrechte dürfen durch die
Gewährung der Förderung nicht verletzt werden.
(4) Als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung gilt, dass das
Vorhaben innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht wird oder zumindest
einen erkennbaren Bezug bzw. Nutzen für die Landeshauptstadt Innsbruck
und deren Bewohner aufweist.
§ 6 Beschlussfassung und Verständigung des Förderungswerbers
(1) Die Gewährung der Förderung sowie die Höhe der Förderungssumme
obliegt den nach den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen
zuständigen Organen. Die Antragsprüfung, Abwicklung und Kontrolle des
Verwendungsnachweises erfolgt durch den Stadtmagistrat Innsbruck.
(2) Die Förderung eines Vorhabens bedarf jedenfalls einer schriftlichen
Zusage durch den Bürgermeister oder eines dazu ermächtigten Mitgliedes
des Stadtsenates.
(3) Eine Förderungsgewährung kann von allfälligen Auflagen und
Bedingungen, wie etwa der Vornahme einer öffentlichen Ausschreibung
und Vergabe an den Bestbieter abhängig gemacht werden. Bei
Nichterfüllung einer Bedingung oder Nichteinhaltung einer Auflage kann
die Subvention wie bei widmungswidriger Verwendung zurückgefordert
werden.
(4) Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, als Publizitätsmaßnahme auf die
Unterstützung durch die Landeshauptstadt Innsbruck bei allen im
Zusammenhang mit dem Gegenstand der Förderung stehenden
öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten hinzuweisen. Dies hat durch die
Verwendung des auf der Homepage bereitgestellten Logos der
Landeshauptstadt
Innsbruck
unter
Einhaltung
der
geltenden
Nutzungsbedingungen und Verwendungsrichtlinien (CD-Manual) zu
erfolgen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung des Logos der
Landeshauptstadt Innsbruck ist ausdrücklich untersagt. Auf Verlangen der
Landeshauptstadt Innsbruck ist der Nachweis der Verwendung des Logos
zu erbringen.

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