Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-12-09-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.30
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§ 7 Auszahlung
(1) Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung der dafür zuständigen
Organe.
(2) Sofern bereits im vorausgegangenen Jahr eine Subvention gewährt
worden ist, hat eine Auszahlung nur dann zu erfolgen, wenn für die
Verwendung der Vorjahressubvention ein Verwendungsnachweis dem
Stadtmagistrat vorliegt.
(3) Die Auszahlung von Förderungsmitteln für Bauprojekte findet nur nach
Maßgabe des Baufortschritts statt und setzt jeweils entsprechende Anträge
des Förderungsnehmers voraus.
(4) Eine Auszahlung hat auch nach Beschlussfassung dann zu unterbleiben,
wenn sich aufgrund der vorgelegten Bücher oder Aufzeichnungen ein
durch die Subventionsauszahlung (mit)bedingter Kapitalzuwachs bei dem
Förderungsnehmer ergibt bzw. sich durch die Auszahlung mehr als
einmalige Überschüsse in der Gestion des Förderungswerbers ergeben
oder erwarten lassen.
(5) Die Förderung als Geldleistung ist auf ein auf den Förderungsnehmer
lautendes Konto zu überweisen.
§ 8 Nachweis der Verwendung/Widerruf/Rückzahlung
(1) Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, bis längstens 30. Juni des auf die
Gewährung
der
Subvention
folgenden
Kalenderjahres,
einen
Verwendungsnachweis zu erbringen. Die Frist kann einmalig um drei
Monate seitens des Stadtmagistrates Innsbruck verlängert werden.
(2) Subventionen der Landeshauptstadt Innsbruck sind entweder mittels
Jahresabrechnung
für
Jahressubventionen
(Einnahmen/Ausgabenrechnung oder Jahresabschluss) oder einer detaillierten
Abrechnung für Sonder- und Projektsubventionen (z.B. Belegaufstellung)
nachzuweisen. Es sind dazu die auf der Homepage der Landeshauptstadt
Innsbruck veröffentlichten Formulare zu verwenden.
(3) Zusätzlich zu den Abrechnungsunterlagen ist in einem Tätigkeitsbericht die
Erreichung der in den Förderungsunterlagen angeführten Ziele zu
dokumentieren (Jahresbericht, Erfolgsbericht).
(4) Die Landeshauptstadt Innsbruck ist berechtigt, die erteilten Auskünfte und
vorgelegten Unterlagen jederzeit auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen. Das
Vorlegen von Originalbelegen ist nur auf Anforderung erforderlich.
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