Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-12-09-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.33

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§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Auf eine diesen Richtlinien unterliegende Förderung
Landeshauptstadt Innsbruck besteht kein Rechtsanspruch.

durch

die

(2) Mündliche oder schriftliche Zusagen im Widerspruch zu den
Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
oder dieser Richtlinien sind rechtsunwirksam.
(3) Alle mit der Durchführung der Förderungsaktion verbundenen Kosten,
Gebühren und Spesen hat der Förderungswerber zu tragen.
(4) Für Streitigkeiten aus dem durch die Subvention begründeten
Rechtsverhältnis ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in
Innsbruck zuständig.
(5) Die Einbringung von Subventionsansuchen außer der in § 4 geforderten
Form ist nur ausnahmsweise bei Darlegung eines besonders
berücksichtigungswürdigen Grundes, welcher eine digitale Antragstellung
verhindert, möglich. Die Einbringung hat diesfalls bei der für die Subvention
fachlich zuständigen Dienststelle zu erfolgen.
(6) Diese Richtlinien treten am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die
Landeshauptstadt Innsbruck vom 24.02.2005, zuletzt geändert durch
Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.2019, außer Kraft.

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