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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_23_03_2017.pdf

- S.14

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§5
Beaufsichtigung von Hunden
Hunde sind im Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw.
Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Sandkästen unbedingt fernzuhalten .
Ausgenommen
hiervon
sind
die
eingezäunten
und
als
Hundeauslaufzonen
gekennzeichneten Flächen. Das Betreten der in den Anlagen 1 und 2 grün
gekennzeichneten Hundeauslaufzonen mit Hunden ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
nur in der Zeit von 09:00 bis 22:00 Uhr und an Werktagen nur in der Zeit von 07:00 bis 22:00
Uhr gestattet.
Hundekot ist von dem/der Hundehalterln in Abfallbehältern zu entsorgen.

§6
Sonderbestimmungen für die Winterzeit
(1) Das Rodeln und Schilaufen auf den Parkwegen (Plätzen) ist verboten . Außerhalb
derselben ist Kindern und Jugendlichen bzw. deren Begleitpersonen das Rodeln und
Schifahren erlaubt, wenn die Schneelage ausreichend ist und Pflanzungen bzw. die Rasenund Humusschicht hierdurch nicht beschädigt werden.
(2) Das Eislaufen ist nur auf den durch den Stadtmagistrat angelegten und als solchen
gekennzeichneten Eisflächen gestattet. Die eigenmächtige Anlegung von Eisflächen ist
verboten.

§7
Obsorge für Kinder und Jugendliche
Für die Einhaltung dieser Parkordnung durch Kinder und Jugendliche sind deren
Begleitpersonen bzw. die Erziehungsberechtigten verantwortlich.

§8
In den Parkanlagen Haydnplatz und Bozner Platz sind der Konsum und die Mitnahme
alkoholischer Getränke untersagt.
Hievon ausgenommen sind:
1. der Konsum und die Mitnahme alkoholischer Getränke im Rahmen und im Umfang
von behördlich erlaubten öffentlichen Veranstaltungen
2. Die Mitnahme alkoholischer Getränke in ungeöffneter Verpackung des herstellenden
oder vertreibenden Unternehmens.

§9
Die Erzeugung ungebührlichen Lärms ist untersagt. Zuwiderhandlungen gegen diese
Bestimmung werden mit Verweis aus der Parkanlage geahndet.