Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_23_03_2017.pdf
- S.15
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§ 10
Parkaufsicht
Den Anordnungen von Aufsichtsorganen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den
Parkanlagen im Sinne dieser Verordnung ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 11
Strafbestimmungen
Wer den Bestimmungen der §§ 2 bis 4, § 5 Satz 1 2.Halbsatz, Satz 3 und 4, § 6 und § 8
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 19 Abs. 3 des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBI. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBI. Nr. 76/2014, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-- zu bestrafen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 1.Halbsatz werden gemäß § 8
Abs . 1 lit. d des Landes-Polizeigesetzes, LGBI. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBI. Nr. 01/2014 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 360,-bestraft.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 20.4.1970 in Kraft. Gleichzeitig wird der Gemeinderatsbeschluss
vom 31.3.1948 betreffend Anordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen außer Kraft
gesetzt.