Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_23_03_2017.pdf

- S.16

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Stand 14. März 2017
(zu Punkt 2.)

VERORDNUNG
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom XXX , mit der die Verordnung über
die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss
vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978,
25.6.1982, 28.6.1984, 25.7.1985, 30.4.1992, 14.12.1992, 27.1.1994, 17.10.1996, 19.6.1997,
24.7.2003, 11 .12.2008, 21.11 .2013 und 22.5.2014) geändert wird .

Artikel I
Die Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck
(Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973,
17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984, 25.7.1985, 30.4.1992, 14.12.1992,
27.1.1994, 17.10.1996,19.6.1997, 24.7.2003, 11 .12.2008, . 21 .11 .2013 und
22.5.2014) wird
.....
wie folgt geändert:
"
.
~.l

,«"

~

"C

~

,

1.

In der Promulgationsklausel wird
die Zeichenfolge
"LGBI." Nr. "11>150/2012" durch die
.
".
Zeichenfolge "LGBI. Nr. 155/2016" ersetzt.
"
.

2.

In § 2 lit. d wird nach dem .vyort "Sonderzulagen" die Wortfolge "und Zulagen im
handwerklichen Dienst,"
eingefügt.
,
,;.

~

.

3.

. •

.

~

"

,"
Nach § 6a wird folgender neuer § 6b eingefügt:

., :,§ 6b
Zulagen im hanqwerklichen Dienst

"""~

(1) Zuiägen im han~werklichen Di~n~( gemäß Abs. 3 werden Beamten in handwerklicher
Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 in der
aktuellen Fassung LGBI....Nr." .155/2016; städtischen Schulwarten und Mitarbeitern der
Friedhöfe in cJ.er Verwendungsgruppe d für die Verrichtung der in Anlage 1 bis 4 taxativ
angeführten" Tätigkeiten gewährt. Sie gelten ausdrücklich nicht für Beamte, die der
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH oder der
Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind oder im Amt
Berufsfeuerwehr beschiiftigt sind.
~,

(2) Die in Abs. 3 lit. abis c angeführten Zulagen werden jeweils zur Hälfte zur Abgeltung
von Verschmutzungen des Beamten und seiner Kleidung und zur Hälfte zur Abgeltung
von außerordentfichen Erschwernissen gewährt. Die in Abs. 3 lit. d angeführte Zulage
wird zur Gänze zur Abgeltung von Gefahren, welche zwangsläufig eine Gefährdung von
Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Beamten mit sich bringen, gewährt.

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