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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_23_03_2017.pdf

- S.17

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Stand 14. März 2017

(3) Den in Abs. 1 erster Satz angeführten Beamten gebührt

a) pro Stunde der tatsächlichen Ausübung der in Anlage 1 taxativ angeführten
Tätigkeiten die Zulage SE 1 in der Höhe von 1/ 173 von 5,5 % des Monatsbezuges
eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B.
b) pro Stunde der tatsächlichen Ausübung der in Anlage 2 taxativ angeführten
Tätigkeiten die Zulage SE 2 in der Höhe von 1/ 173 von 11 % des Monatsbezuges
eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B.
c) pro Stunde der tatsächlichen Ausübung der in Anlage 3 taxativ angeführten
Tätigkeiten die Zulage SE 3 in der Höhe von 1/ 173 von 16,5 % des Monatsbezuges
eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B.

d) pro Stunde der tatsächlichen Ausübung der in Anlage 4 taxativ angeführten
Tätigkeiten die Zulage GZ in der Höhe von 1/ 173 von 16,5 % des Monatsbezuges
eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Verwe,ndungsgruppe B.
(4) Oie Abrechnung der in Abs. 3 angeführten Zulagen erfolgt nach tatsächlich geleisteten
ganzen Stunden. Oie Zeiten für die "in der Anlage 1 bis 4 aUfgelisieten Tätigkeiten, welche
unter einer Stunde liegen, dü(fen in df!( Monatsbetrachtung summiert und nach Abs. 3
abgegolten werden.
"

4. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

,,§6c
Übergangsbestimmungen zu den Zulagen im handwerklichen Dienst
(1) Für Beamte, die vor dem 1.5.2016 in ein Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck
getreten sind, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

a) Im ersten Jahr nach in Kraft , treten dieser Verordnung wird die Bruttosumme der
Schmutz- Erschwemis- und Gefahrenzulagen, welche der Beamte im Zeitraum von
1.5.2016 bis 30.4.2017 (dies entspricht dem Auszahlungszeitraum 1.7.2016 bis
30.6.2017)
bezogen
hat,
von
der
Bruttosumme
der Zulagen
gemäß
§ 6b dieser Verordnung, die der Beamte im Zeitraum von 1.5.2017 bis 30.4.2018 (dies
entspricht dem Auszahlungszeitraum 1.7.2017 bis 30.6.2018), bezogen hat, abgezogen.
Ein allfälliger negativer Differenzbetrag zwischen der Bruttosumme im Zeitraum von
1.5.2016 bis 30.4.2017 und der Bruttosumme im Zeitraum von 1.5.2017 bis 30.4.2018,
wird dem Beamten zur Gänze ausbezahlt. Oie Auszahlung erfolgt im Rahmen der
Monatsabrechnungen im Zeitraum von 1.7.2018 bis 30.6.2019 zu jeweils einem Zwölftel
dieses Differenzbetrages.
b) Im zweiten Jahr nach in Kraft treten dieser Verordnung wird die Bruttosumme der
Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulagen, welche der Beamte im Zeitraum von
1.5.2016 bis 30.4.2017 (dies entspricht dem Auszahlungszeitraum 1.7.2016 bis
30.6.2017) bezogen hat, von der Bruttosumme der Zulagen, die der Beamte im Zeitraum
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