Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_23_03_2017.pdf
- S.18
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Stand 14. März 2017
von 1.5.2018 bis 30.4.2019 (dies entspricht dem Auszahlungszeitraum 1.7.2018 bis
30.6.2019), gemäß § 6b dieser Verordnung bezogen hat, abgezogen. Ein allfälliger
negativer Differenzbetrag zwischen der Bruttosumme im Zeitraum von 1.5.2016 bis
30.4.2017 und der Bruttosumme im Zeitraum von 1.5.2018 bis 30.4.2019, wird dem
Beamten zur Hälfte ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der
Monatsabrechnungen im Zeitraum von 1.7.2019 bis 30.6.2020 zu jeweils der Hälfte eines
Zwölftels dieses Differenzbetrages" .
5. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:
,, §9a
Geschlechtsspezifische Bezeich":lUng
Soweit in dieser Verordnung für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form
verwendet wird, kann für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, die
entsprechende weibliche Form verwendet werden.
U
Artikel 11
Diese Verordnung tritt mit 1.5.2017 in Kraft.
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